Nr. II. 3
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 8. Januar 1902.
Inhalt.
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern: die Schiffahrtspolizeiordnung für den nichtkanalisirten
Main von der Regnitzmündung abwärts betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 27. Dezember 1901.)
Die Schiffahrtspolizeiordnung für den nichtkanalisirten Main von der Regnitzmündung abwärts betreffend.
Nachdem zwischen den Regierungen der Mainuferstaaten Einverständniß über die Erlassung
einer gleichlautenden Schiffahrtspolizeiordnung für den nichtkanalisirten Main von der Regnitz=
mündung abwärts erzielt worden ist, bringen wir hiermit diese Schiffahrtspolizeiordnung für
den dem Großherzogthum Baden angehörigen Theil des Maines in Nachstehendem mit dem
Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß dieselbe am 1. Januar 1902 in Kraft tritt.
Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe des § 366 Ziffer 10 des Strafgesetzbuchs für
das Deutsche Reich mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen
bestraft.
Die Verordnung des ehemaligen Handelsministeriums vom 26. Mai 1866, die Floß-
ordnung für den dem Großherzogthum Baden angehörigen Theil des Mains betreffend (Central-
verordnungsblatt Seite 57), tritt am 1. Januar 1902 außer Wirksamkeit.
Karlsruhe, den 27. Dezember 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vdt. Dr. Scheffelmeier.
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