Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXVII. 255 
Bekanntmachung. 
(Vom 11. August 1902.) 
Die Bildung der Standesamtsbezirke im Amtsgerichtsbezirk Heidelberg betreffend 
Mit Wirkung vom 1. Jannar 1903 ab wird die Stadtgemeinde Heidelberg in zwei Standes- 
amtsbezirke getheilt, von welchen der eine unter der Bezeichnung „Standesamtsbezirk Heidelberg“ 
die bisherige Gemarkung Heidelberg, der andere unter der Bezeichnung „Standesamtsbezirk 
Heidelberg-Handschuhsheim“ die bisherige Gemarkung Handschuhsheim umfaßt. 
Karlsruhe, den 11. August 1902. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Buch. Vt. Hassencamp. 
Verordunng. 
(Vom 30. Juli 1902) 
Die Dienstsiegel der Sparkassen mit Gemeindebürgschaft betreffend. 
81. 
Auf Grund des § 21 Absatz 2 des Sparkassengesetzes vom 9. April 1880 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt 1880 Seite 109) und des § 25 Absatz 3 des Grundbuchausführungsgesetzes 
vom 19. Juni 1899 in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 1902 (Gesetzes= und Verord- 
nungsblatt 1899 Seite 273, 1902 Seite 179) werden die unter Gemeindebürgschaft stehenden 
Sparkassen zur Führung eines Dienstsiegels für befugt erklärt. 
82. 
Das Dienstsiegel hat das Wappen der Gemeinde des Sitzes der Sparkasse und als 
Umschrift Name und Sitz der Sparkasse zu enthalten. 
Die nur von einer Gemeinde verbürgten Sparkassen können sich des Dienstsiegels der 
Gemeinde bedienen. 
83. 
Das Dienstsiegel der Sparkasse ist von dem Vorsitzenden der Verwaltungsbehörde (Spar- 
kassenkommission, Gemeinderath, Verwaltungsrath) zu verwahren. 
Karlsruhe, den 30. Juli 1902. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. Vat. E. Muser.
	        
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