Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXVIII. 281 
g. Athem. Reitpferde und Zugpferde 1 müssen auf Athem gesund sein. 
h. Rheumatische Pferde sind für den Militärdienst untauglich. 
5. Auswahl. 
Die bei den Vormusterungen zur Vorführung gelangenden Pferde sind größtentheils zu 
ländlichen oder andern schweren Arbeiten benutzt worden. Sie werden vielfach mager, schlecht 
im Haar und in der Pflege vernachlässigt sein. Hierzu kommt auf dem Lande schlechte oder 
gar keine Hufpflege, beziehungsweise minderwerthiger Beschlag. Dieses sind jedoch nur Aeußer- 
lichkeiten, welche bei späterer guter Pflege bald schwinden; maßgebend für die Beurtheilung 
bleibt immer das Gebäude des Pferdes. Tiefgerippte, geschlossene Pferde, selbst wenn sie zur 
Zeit überarbeitet sind, werden doch mit Nutzen für Mobilmachungsformationen zu verwenden 
sein. 
Bei ländlichen Besitzern werden die Pferde nach der Herbst= und Frühjahrsbestellung 
und nach der Ernte meist in schlechter Verfassung sein. In städtischen Bezirken und wo die 
Pferde vornehmlich auf harten Straßen benutzt werden, gehen sie vielfach klamm auf den 
Hufen (pflastermüde). Bei sonst gutem Huf und wenn der mangelhafte Gang nicht eine Folge 
schlechten Gebäudes ist (steile, kurze Schulter mit schlecht angesetztem Querbein), kann hierüber 
hinweggesehen werden. Tritt das Pferd aber nicht frei aus der Schulter heraus, so ist es 
als Soldateupferd minderwerthig, meist sogar unbrauchbar. 
Im Allgemeinen ist bei der Auswahl der Pferde der Grundsatz zu beachten, daß sie dem 
beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß ein unwesentlicher Fehler, der 
für Friedenszwecke das Pferd von der Annahme ausschließen würde, für Mobilmachungszwecke 
nur selten einen Grund zur Zurückstellung abgeben kann. 
6. Haftbarkeit für gesetzliche Fehler. 
Bei der in Folge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung haftet der letzte 
Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren Fehlen nach 
den gesetzlichen Bestimmungen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen des Handels 
oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die Rückforderung 
des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen eine der nach 
den gesetzlichen Bestimmungen sonst den Rückgang des Kaufes bedingenden Krankheiten nach- 
zuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung 
in Kraft. 
Gesctzes und Verorduungsblati 190. 1r
	        
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