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g. Athem. Reitpferde und Zugpferde 1 müssen auf Athem gesund sein.
h. Rheumatische Pferde sind für den Militärdienst untauglich.
5. Auswahl.
Die bei den Vormusterungen zur Vorführung gelangenden Pferde sind größtentheils zu
ländlichen oder andern schweren Arbeiten benutzt worden. Sie werden vielfach mager, schlecht
im Haar und in der Pflege vernachlässigt sein. Hierzu kommt auf dem Lande schlechte oder
gar keine Hufpflege, beziehungsweise minderwerthiger Beschlag. Dieses sind jedoch nur Aeußer-
lichkeiten, welche bei späterer guter Pflege bald schwinden; maßgebend für die Beurtheilung
bleibt immer das Gebäude des Pferdes. Tiefgerippte, geschlossene Pferde, selbst wenn sie zur
Zeit überarbeitet sind, werden doch mit Nutzen für Mobilmachungsformationen zu verwenden
sein.
Bei ländlichen Besitzern werden die Pferde nach der Herbst= und Frühjahrsbestellung
und nach der Ernte meist in schlechter Verfassung sein. In städtischen Bezirken und wo die
Pferde vornehmlich auf harten Straßen benutzt werden, gehen sie vielfach klamm auf den
Hufen (pflastermüde). Bei sonst gutem Huf und wenn der mangelhafte Gang nicht eine Folge
schlechten Gebäudes ist (steile, kurze Schulter mit schlecht angesetztem Querbein), kann hierüber
hinweggesehen werden. Tritt das Pferd aber nicht frei aus der Schulter heraus, so ist es
als Soldateupferd minderwerthig, meist sogar unbrauchbar.
Im Allgemeinen ist bei der Auswahl der Pferde der Grundsatz zu beachten, daß sie dem
beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß ein unwesentlicher Fehler, der
für Friedenszwecke das Pferd von der Annahme ausschließen würde, für Mobilmachungszwecke
nur selten einen Grund zur Zurückstellung abgeben kann.
6. Haftbarkeit für gesetzliche Fehler.
Bei der in Folge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung haftet der letzte
Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren Fehlen nach
den gesetzlichen Bestimmungen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen des Handels
oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet.
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die Rückforderung
des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen eine der nach
den gesetzlichen Bestimmungen sonst den Rückgang des Kaufes bedingenden Krankheiten nach-
zuweisen ist.
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung
in Kraft.
Gesctzes und Verorduungsblati 190. 1r