Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXNlI. 331 
51. 
Die Verfügung der Staatsbehörde, welche in den Fällen der §§ 49 und 50 die Ver- 
legung der Baustelle genehmigt oder anordnet, ist dem Eigenthümer und den auf dem 
früheren Gebäude eingetragenen Hypothekengläubigern und sonstigen dinglich Berechtigten, unter 
bestimmter Bezeichnung der neuen Baustelle, gegen Bescheinigung zu eröffnen. 
#52. 
Die auf dem abgebrannten Gebäude haftenden Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden 
und Reallasten bestehen in dem Falle des § 48 auf dem neu errichteten Gebände fort. 
g 53. 
In den Fällen der 88 49 und 50 bleiben die Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden 
und Reallasten auf der früheren Baustelle haften und gehen zugleich kraft Gesetzes in ihrem 
bisherigen Umfange und Rang auf das neue Gebäude über, in der Art, daß die von der 
früheren auf die neue Baustelle übergegangenen Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und 
Reallasten, den Gläubigern der neuen Baustelle gegenüber, auf die durch Sachverständige zu 
ermittelnde Summe beschränkt bleiben, um welche das Grundstück zur Zeit der Veräußerung 
durch das darauf errichtete Uebergebäude an Werth zugenommen hat. 
Die Staatsbehörde, welche die Verlegung der Baustelle genehmigt (8 49) oder anordnet 
(§ 50), hat das Grundbuchamt zugleich mit der Eröffnung der Verfügung an die Betheiligten 
um Eintragung des Uebergangs der Belastungen auf die neue Baustelle zu ersuchen. 
Siebenter Abschnitt. 
Von den Umlagen der Bedürfnisse der Anstalt. 
8 54. 
Die Mittel zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gebäudeversicherungsanstalt an Ent- 
schädigungen, sowie zur Bestreitung des sonstigen Aufwandes, werden durch Umlage auf 
sämmtliche versicherte Gebäude nach Verhältniß ihrer Versicherungsanschläge aufgebracht. 
  
8 B5. 
Der Umlagefuß für sämmtliche Gebäude ist gleich. 
8 56. 
Alle im Laufe eines Kalenderjahres erwachsenen Lasten werden erst in dem nächstfolgenden 
Jahre nachträglich umgelegt. 
Jeder Umlage ist der für dasselbe Jahr, in welchem die umzulegenden Lasten sich ergeben 
haben, festgestellte Versicherungsanschlag zu Grunde zu legen. 
55.
	        
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