Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Nr. XXXVI. 353 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 3. Dezember 1902. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die Gemeindebesteuerung betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
Die Gemeindebesteuerung betreffend. 
Zum Vollzuge von Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1902, die Gemeindebesteuerung 
und das Gemeindewahlrecht betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 203), wird im 
Einverständniß mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern verordnet: 
81. 
1. Zu den nach § 80 a Absatz 3 der Gemeindeordnung und der Städteordnung zu machen- 
den Anmeldungen ist das in der Aulage bezeichnete Formular zu verwenden. 
2. Impressen zu diesen Anmeldungen sind bei dem Steuerkommissär und bei den Orts- 
steuererhebern unentgeltlich zu erhalten. 82 
1. Die außerhalb des Ab- und Zuschreibens durch Vermittlung der Ortssteuererheber 
oder unmittelbar bei dem Steuerkommissär eingereichten Anmeldungen werden vom Steuer- 
kommissär in die nach Gemarkungen getrennt anzulegende Sammlung der Anmeldungen (Ab- 
satz 5) eingereiht, wodurch die Umlagepflichtigen als veranlagt gelten. 
2. Beim jährlichen Ab= und Zuschreiben prüft der Schatzungsrath sämmtliche Anmel- 
dungen in der Richtung, ob nicht Einkommensteuer pflicht vorliegt, und verfährt bezüglich 
der hiernach beanstandeten Anmeldungen nach § 19 des Veranlagungsgesetzes vom 6. August 
1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 923). 
3. Personen, welche die Anmeldung unterlassen haben, deren Umlagepflicht dem Schatz- 
ungsrath aber aus den Hilfspersonenverzeichnissen (Artikel 20 Absatz 1 des Einkommensteuer- 
gesetzes — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1900, Seite 991 —) oder in anderer Weise 
bekannt ist, sind von Amtswegen zu veranlagen. Auch sind diese Veranlagungen auf An- 
meldungsformularen einzutragen. Dabei wird im Zweifelsfalle stets angenommen, daß die 
Beitragspflicht mit dem nächstfolgenden Kalenderjahr beginnt. In gleicher Weise hat 
auch vorbehaltlich der Genehmigung durch den Schatzungsrath der Steuerkommissär zu ver- 
fahren, wenn ihm die Umlagepflicht außerhalb des Ab= und Zuschreibens, bekannt geworden ist. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 
(Vom 24. November 1902.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.