Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

368 XXXVIII. 
Die Krankenpfleger und -pflegerinnen haben die Verpflichtung, die Betheiligten auf diesen 
Umstand und auf die hiernach zu treffenden Vorkehrungen ausdrücklich aufmerksam zu machen, 
und wenn jene einen Arzt zu rufen sich weigern sollten, jeder weiteren derartigen Thätigkeit — 
außer der Pflege im Sinne des § 1 — sich zu enthalten. 
86. 
Die Krankenpfleger und -pflegerinnen haben, soweit dies möglich ist, Vorsorge zu treffen, 
daß ansteckende Krankheiten nicht durch sie selbst auf andere Personen übertragen werden; zu 
diesem Zweck sollen sie insbesondere vermeiden, solange sie ansteckende Kranke pflegen, andern 
Personen namentlich Kindern die Hand zu reichen; ferner sollen sie nicht versäumen, nach 
Verlassen des Kranken sich gehörig zu reinigen, insbesondere die Hände mit Seife zu waschen 
und — soweit möglich — die Kleidung zu wechseln. 
87. 
Aus demselben Grunde sollen Krankenschwestern und Kleinkinderschulschwestern nicht in 
einem Hause zusammenwohnen und schlafen. 
Wo dies aus besonderen, dringenden Gründen nicht zu vermeiden ist, dürfen Kranken- 
schwestern mit Kinderschulschwestern in ein und demselben Hause nur unter der Bedingung 
untergebracht werden, daß die Krankenschwestern besondere Wohn= und Schlafräume, bei 
Neubauten auch einen getrennten Eingang erhalten, so daß sie nicht mit den Kinderschul- 
schwestern — und für den Fall, daß die Kleinkinderschule im nämlichen Hause sich befindet, 
auch nicht mit den Kindern der Kleinkinderschule — in Berührung kommen. 
Wo wegen Mangels geeigneter Räume mit Zustimmung des Bezirksarztes vorerst von 
der Durchführung der Vorschrift des Absatzes 2 abgesehen wird, ist die Kinderschulschwester 
gehalten, die sofortige Schließung der Kleinkinderschule durch die Ortspolizeibehörde zu ver- 
anlassen, sobald die mit ihr zusammenwohnende Krankenschwester die Pflege bei einer für 
Kinder besonders ansteckenden Krankheit, wie Scharlach, Diphtherie und Kroup übernommen hat. 
§. 
Die Kinderschulschwestern dürfen, solange die Kinderschule nicht wegen Ausbruchs einer 
Epidemie geschlossen ist, die Krankenpflege nicht ausüben und müssen, wenn sie sich an der 
Pflege ansteckender Krankheiten betheiligt haben, vor Wiederaufnahme ihrer Thätigkeit in der 
Kinderschule nach Maßgabe der vom Bezirksarzt im Einzelfall zu treffenden Anordnungen 
ihre Person und ihre Kleidung einer Desinfektion unterziehen. 
89. 
Die Krankenpfleger und -pflegerinnen haben sich neben der vorgeschriebenen polizeilichen 
Anmeldung bei der Ortspolizeibehörde (Bürgermeisteramt, in den großen Städten Bezirksamt), 
wenn sie zur Ausübung ihres Berufes sich an einem Orte niederlassen, ebenso wenn sie wieder 
wegziehen, auch beim Bezirksarzt persönlich au= und abzumelden, und zwar sofern sie
	        
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