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einer religiösen Genossenschaft angehören, unter Angabe ihres bürgerlichen und ihres Ordens-
namens sowie des Sitzes ihrer Oberen.
Eine schriftliche Anmeldung bei dem Bezirksarzt genügt, wenn das Krankenpflege-
personal in geschlossenen Anstalten (Krankenanstalten, Kliniken u. s. w.) beschäftigt oder entfernt
vom Wohnort des Bezirksarztes stationirt ist; im letzteren Fall ist jedoch die mündliche
Anmeldung bei der nächsten persönlichen Anwesenheit des Bezirksarztes am Aufenthaltsort des
Krankenpflegepersonals nachzuholen.
Verfehlungen hiergegen werden nach § 49 des Polizeistrafgesetzbuches bestraft.
8 10.
Die Aufsicht über die beruflichen Leistungen des Krankenpflegepersonals übt — unbe-
schadet der Beaufsichtigung durch die demselben vorgesetzten Aerzte in Krankenanstalten 2c. —
der Bezirksarzt aus. dem es zusteht, Mißstände, deren Abstellung ihm nicht gelingt, zur
Kenntniß der betreffenden Vorgesetzten, eventuell des Bezirksamts zu bringen; Verletzungen
der Strafgesetze hat der Bezirksarzt der Staatsanwaltschaft beziehungsweise dem Bezirksamt
mitzutheilen.
§ 11.
Die Bestimmungen in den 88§ 2 bis 6, 9 und 10 finden auch auf die sogenannten Heil-
gehilfen (Wundarzneidiener 2c.) Anwendung.
Karlsruhe, den 28. November 1902.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vdt. Dürr.
Verordnung.
(Vom 6. Dezember 1902.)
Den Vollzug des Gesetzes vom 27. Juli 1902, die Gemeindebesteuerung und das Gemeindewahlrecht
betreffend.
Mit Allerhöchster Genehmigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 1. November
1902 Nr. 1142 wird zum Vollzug des Artikels I des Gesetzes vom 27. Juli 1902, die
Gemeindebesteuerung und das Gemeindewahlrecht betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Nr. XXV Seite 203), verordnet, was folgt:
In § 13 Ziffer 9 der landesherrlichen Vollzugsverordnung vom 12. Juli 1864
zum Gesetze über die Organisation der inneren Verwaltung, insbesondere die Ein-
richtung und Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren betreffend (Regierungs-
Gesetzes= und Rerordnungsblau 1902