Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Nr. XL. 373 
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt 
für das Großherzogthum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 29. Dezember 1902. 
Inhalt. 
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Aushebung des Pflastergeldes 
und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend; des Ministeriums der Finanzen: die Umschreibung staatlicher 
Schuldverschreibungen auf den Namen bestimmter Berechtigter betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 22. Dezember 1902.) 
Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Mit Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 444) wird weiter bekannt gegeben, daß in Folge der Vereinigung der 
Gemeinde Handschuhsheim mit der Stadtgemeinde Heidelberg mit Wirkung vom 1. Januar 
1903 ab die innerhalb des Ortsetters des Stadttheils Handschuhsheim liegende Strecke der 
Landstraße Nr. 1 (Frankfurt —Basel) von Kilometer 21 + 857 bis 23 + 7702 mit einer 
Unterhaltungslänge von 1911 m aus dem Landstraßenverband ausgeschieden wird. 
Karlsruhe, den 22. Dezember 1902. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Vdt. Hardeck. 
Verordnung. 
(Vom 20. Dezember 1902.) 
Die Umschreibung staatlicher Schuldverschreibungen auf den Namen bestimmter Berechtigter betreffend. 
81. 
Die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung von der Eisenbahnschuldentilgungskasse ausge-Verpflichtung 
gebenen Schuldverschreibungen, die auf den Inhaber lauten, werden auf Antrag des Inhabers zür 
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auf den Namen eines bestimmten Berechtigten Umschreiug, 
(Gläubigers) umgeschrieben. 
Die Vorschrift des Absatz 1 findet auf Zins= und Jinserneuerungsscheine keine Anwendung. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1902.
	        
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