Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

374 XL. 
§ 2. 
Form der Die Umschreibung erfolgt bei Vorlegung zum Umlauf brauchbarer Staatsschuldverschrei- 
Umschreibung hungen durch Eintragung in das bei der Eisenbahnschuldentilgungskasse geführte Umschreibebuch 
und durch gleichzeitigen entsprechenden Vermerk dieser Kasse auf dem zweiten Blatte der 
Schuldverschreibungen, welche dem Antragsteller nach vollzogener Umschreibung sogleich wieder 
ausgefolgt werden. Der Vermerk lautet: „Umgeschrieben auf EIEIII 
Name des eingetragenen Berechtigten in der in § 8 bezeichneten Weise anzugeben ist. Der 
Eintrag ist mit Orts= und Zeitdatum, sowie mit der Unterschrift und dem Stempel der 
Kasse zu versehen. 
Etwaige Beschränkungen des bestimmten Berechtigten (Gläubigers) in dem Forderungs- 
oder Verfügungsrecht an der Kapitalforderung aus der Schuldverschreibung können in den 
Umschreibevermerk selbst aufgenommen oder demselben nachträglich in der für die Umschreibung 
vorgeschriebenen Form beigefügt werden. 
Eine durch einstweilige gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen 
Gläubigers wird von der Eisenbahnschuldentilgungskasse von Amtswegen im Unschreibebuch 
vermerkt und nach Beseitigung dieser Anordnung wieder gelöscht. Ein Vermerk auf der 
Schuldverschreibung selbst ist nicht erforderlich. 
Bescheinigungen über erfolgte Umschreibungen werden von der Kasse nicht ausgestellt. 
g 3. 
Form der Die Umschreibungen können jederzeit wieder aufgehoben werden. 
Anufhebung der Die Vorschriften in § 2 Absatz 1 bis 3 finden hiebei entsprechende Anwendung. Der 
- Vermerk für die Wiederaufhebung der Umschreibung lautet: „wird wieder auf Inhaber gestellt“. 
84. 
Verfügungen Die Uebertragung umgeschriebener Schuldverschreibungen auf den Namen eines Anderen 
iber umn durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, wie Abtretungen, Verpfändungen, Einräumung eines 
Hnover, Nießbrauchs und dergleichen, sind der ausstellenden Staatskasse gegenüber wirkungslos, so lange 
schreibungen. nicht auf Grund dieser Rechtsgeschäfte das ordnungsmäßige Umschreibeverfahren (§ 2 Absatz 1 
und 2) erfolgt ist. 
e 
Berechtigung Die Umschreibung geschieht auf Antrag des Inhabers und auf den Namen der in dem 
zum Autag Antrag als bestimmter Berechtigter (Gläubiger) bezeichneten Person. 
Umschreibung. 8 6. 
Auträge von Eine Ehefrau wird zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemannes zugelassen. 
Ehefrauen. Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemannes, wenn ein Vermerk zu dessen 
Gunsten eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit 
ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. Die Ehefrau ist dem Ehemann
	        
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