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§ 2.
Form der Die Umschreibung erfolgt bei Vorlegung zum Umlauf brauchbarer Staatsschuldverschrei-
Umschreibung hungen durch Eintragung in das bei der Eisenbahnschuldentilgungskasse geführte Umschreibebuch
und durch gleichzeitigen entsprechenden Vermerk dieser Kasse auf dem zweiten Blatte der
Schuldverschreibungen, welche dem Antragsteller nach vollzogener Umschreibung sogleich wieder
ausgefolgt werden. Der Vermerk lautet: „Umgeschrieben auf EIEIII
Name des eingetragenen Berechtigten in der in § 8 bezeichneten Weise anzugeben ist. Der
Eintrag ist mit Orts= und Zeitdatum, sowie mit der Unterschrift und dem Stempel der
Kasse zu versehen.
Etwaige Beschränkungen des bestimmten Berechtigten (Gläubigers) in dem Forderungs-
oder Verfügungsrecht an der Kapitalforderung aus der Schuldverschreibung können in den
Umschreibevermerk selbst aufgenommen oder demselben nachträglich in der für die Umschreibung
vorgeschriebenen Form beigefügt werden.
Eine durch einstweilige gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen
Gläubigers wird von der Eisenbahnschuldentilgungskasse von Amtswegen im Unschreibebuch
vermerkt und nach Beseitigung dieser Anordnung wieder gelöscht. Ein Vermerk auf der
Schuldverschreibung selbst ist nicht erforderlich.
Bescheinigungen über erfolgte Umschreibungen werden von der Kasse nicht ausgestellt.
g 3.
Form der Die Umschreibungen können jederzeit wieder aufgehoben werden.
Anufhebung der Die Vorschriften in § 2 Absatz 1 bis 3 finden hiebei entsprechende Anwendung. Der
- Vermerk für die Wiederaufhebung der Umschreibung lautet: „wird wieder auf Inhaber gestellt“.
84.
Verfügungen Die Uebertragung umgeschriebener Schuldverschreibungen auf den Namen eines Anderen
iber umn durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, wie Abtretungen, Verpfändungen, Einräumung eines
Hnover, Nießbrauchs und dergleichen, sind der ausstellenden Staatskasse gegenüber wirkungslos, so lange
schreibungen. nicht auf Grund dieser Rechtsgeschäfte das ordnungsmäßige Umschreibeverfahren (§ 2 Absatz 1
und 2) erfolgt ist.
e
Berechtigung Die Umschreibung geschieht auf Antrag des Inhabers und auf den Namen der in dem
zum Autag Antrag als bestimmter Berechtigter (Gläubiger) bezeichneten Person.
Umschreibung. 8 6.
Auträge von Eine Ehefrau wird zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemannes zugelassen.
Ehefrauen. Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemannes, wenn ein Vermerk zu dessen
Gunsten eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit
ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. Die Ehefrau ist dem Ehemann