Berechtigung
zum Antrag
auf Aufhebung
der Um-
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des bestimmten Berechtigten (Gläubigers) in der Verfügung über die Kapitalforderung aus
der Schuldverschreibung sowie auf Aufhebung einer solchen Umschreibung oder Ueberschreibung
oder eines solchen Vermerks kann bei der Eisenbahnschuldentilgungskasse mündlich oder
schriftlich gestellt werden.
Wenn der Antragsteller persönlich bei der Umschreibestelle erscheint, hat er, sofern der
Antrag nicht blos auf Umschreibung einer Schuldverschreibung gerichtet ist, seine Nämlichkeit
darzuthun.
Werden die Anträge schriftlich gestellt, so genügt bei Anträgen auf Umschreibung einer
Schuldverschreibung die schriftliche Form (Bürgerliches Gesetzbuch § 126), in allen anderen
Fällen muß der Antrag von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder Reichskonsul
aufgenommen oder beglaubigt sein (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 128, 129). Die Aufnahme
oder die Beglaubigung von Anträgen solcher Betheiligter, die in Baden ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, kann auch durch den Bürgermeister oder die Bezirksfinanz=
behörde ihres Wohnorts oder Aufenthaltsortes erfolgen.
Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unterschrieben und
untersiegelt sind, keiner Beglaubigung.
Sind seit der Umschreibung Aenderungen in der Person des bestimmten Berechtigten
(Gläubigers) (Verheirathung einer Frau, Aenderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohn-
ortes, der Firmas eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Nämlichkeit durch eine öffent-
liche Urkunde dargethan werde.
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Zu dem Antrag auf Wiederaufhebung von Umschreibungen sind nur der eingetragene
bestimmte Berechtigte (Gläubiger), seine gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten, sowie
diejenigen Personen berechtigt, auf welche die umgeschriebene Schuldverschreibung von Todeswegen
schreibung. übergegangen ist. Zu Anträgen für eine Firma gilt als berechtigt, wer zur Zeichnung der
Firma berechtigt ist; zu Anträgen für die in § 7 Nr. 3 gedachten Vermögensmassen die
daselbst genannte Behörde oder die von derselben bezeichnete Person, beziehungsweise die
gemäß § 7 Nr. 3 zur Verfügung über die Masse befugten Verwalter.
Zur Löschung von Vermerken zu Gunsten Dritter bedarf es der Zustimmung derselben,
soweit es sich nicht um persönliche unvererbliche Einschränkungen des Rechts des eingetragenen
bestimmten Berechtigten (Gläubigers) handelt, die durch den Tod des berechtigten Dritten
erloschen sind. Letzternfalls ist nur die Beibringung der Sterbeurkunde erforderlich.
Von den Vertretern der Handelsfirmen, der eingetragenen Genossenschaften und der einge-
schriebenen Hilfskassen ist bei Stellung derartiger Anträge durch eine öffentliche Urkunde der
Nachweis zu erbringen, daß die Antragsteller zur Zeichnung für die Firma oder zur Ver-
tretung der Genossenschaft oder Kasse legitimirt sind.
Ob die Verwalter der im § 7 Nr. 3 erwähnten Vermögensmassen bei Stellung eines
solchen Antrags von Neuem eine gerichtliche oder notarielle Urkunde, welche sie zur Verfügung
über die Masse legitimirt, beizubringen haben, darüber hat in jedem einzelnen Falle die Kasse
zu entscheiden.