XI. 377
8 11.
Rechtsnachfolger von Todeswegen haben sich durch einen Erbschein auszuweisen. Beruht Antragstellung
ihre Berechtigung auf letztwilliger Verfügung, so kann ihre Berechtigung auch durch eine Be- nchbeche
scheinigung darüber dargethan werden, daß sie über die eingetragene Schuldverschreibung zu Berechtigten
verfügen befugt sind. von
Zur Ausstellung der letztgedachten Bescheinigung ist das Nachlaßgericht und falls der Todeswegen.
Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, auch der-
jenige Konsul des Reichs zuständig, in dessen Amtsbezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von dem Reichskanzler
die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ertheilt ist.
8 12.
Vollmachten, sowie Zustimmungserklärungen dritter Personen, zu deren Gunsten der Form der
bestimmte Berechtigte (Gläubiger) in der Verfügung über die Kapitalforderung aus der um- Jollmachten
geschriebenen Schuldverschreibung beschränkt ist, bedürfen zu ihrer Giltigkeit derselben Form, Zustimmungs-
welche für die Anträge vorgeschrieben ist. ernrne
Zum Widerruf einer Vollmacht genügt schriftliche Form. riiter.
13.
Im Falle der Kündigung oder Verloosung znrgoschregene Schuldverschreibungen sollen Benoch-
die bestimmten Berechtigten (Gläubiger) von der Eisenbahnschuldentilgungskasse schriftlich be- Fchinng de
nachrichtigt werden. Fall der
Aenderungen in der Person oder der Wohnung des bestimmten Berechtigten werden Kündigung
hierbei nur berücksichtigt, wenn sie von demselben der Kasse schriftlich gemeldet worden sind. oder theos.
Unterbleibt die Benachrichtigung aus irgend einem Grunde, so kann die Kasse hierwegen
nicht in Anspruch genommen werden.
8 14.
Wird eine umgeschriebene Schuldverschreibung zur Heimzahlung gekündigt oder ausge- Auszablung
loost, so erfolgt die Auszahlung des Kapitalbetrags an denjenigen, auf dessen Namen die einer um-
Umschreibung erfolgt ist oder der gleichzeitig mit dem Antrag auf Umschreibung mündlich wescheben
oder schriftlich oder später in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als Bevollmäch- vrrsenng
tigter bezeichnet ist, ohne daß die Vollmacht gemäß § 12 Absatz 2 widerrufen wurde. Er-
scheint der Empfangsberechtigte persönlich bei der Einlösungsstelle, so hat er auf Verlangen
seine Nämlichkeit darzuthun.
Ist eine Aenderung in der Person des bestimmten Berechtigten (Gläubigers) eingetreten,
so hat die Kasse das in § 9 Absatz 5 bezeichnete Zeugniß zu verlangen. Eine Rechtsnach-
folge unter Lebenden (Abtretung, Vermögensübernahme, Uebergang eines Handelsgeschäfts,
Fusion) ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, eine Rechtsnachfolge von