Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XI. 377 
8 11. 
Rechtsnachfolger von Todeswegen haben sich durch einen Erbschein auszuweisen. Beruht Antragstellung 
ihre Berechtigung auf letztwilliger Verfügung, so kann ihre Berechtigung auch durch eine Be- nchbeche 
scheinigung darüber dargethan werden, daß sie über die eingetragene Schuldverschreibung zu Berechtigten 
verfügen befugt sind. von 
Zur Ausstellung der letztgedachten Bescheinigung ist das Nachlaßgericht und falls der Todeswegen. 
Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, auch der- 
jenige Konsul des Reichs zuständig, in dessen Amtsbezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls 
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von dem Reichskanzler 
die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ertheilt ist. 
8 12. 
Vollmachten, sowie Zustimmungserklärungen dritter Personen, zu deren Gunsten der Form der 
bestimmte Berechtigte (Gläubiger) in der Verfügung über die Kapitalforderung aus der um- Jollmachten 
geschriebenen Schuldverschreibung beschränkt ist, bedürfen zu ihrer Giltigkeit derselben Form, Zustimmungs- 
welche für die Anträge vorgeschrieben ist. ernrne 
Zum Widerruf einer Vollmacht genügt schriftliche Form. riiter. 
13. 
Im Falle der Kündigung oder Verloosung znrgoschregene Schuldverschreibungen sollen Benoch- 
die bestimmten Berechtigten (Gläubiger) von der Eisenbahnschuldentilgungskasse schriftlich be- Fchinng de 
nachrichtigt werden. Fall der 
Aenderungen in der Person oder der Wohnung des bestimmten Berechtigten werden Kündigung 
hierbei nur berücksichtigt, wenn sie von demselben der Kasse schriftlich gemeldet worden sind. oder theos. 
Unterbleibt die Benachrichtigung aus irgend einem Grunde, so kann die Kasse hierwegen 
nicht in Anspruch genommen werden. 
  
8 14. 
Wird eine umgeschriebene Schuldverschreibung zur Heimzahlung gekündigt oder ausge- Auszablung 
loost, so erfolgt die Auszahlung des Kapitalbetrags an denjenigen, auf dessen Namen die einer um- 
Umschreibung erfolgt ist oder der gleichzeitig mit dem Antrag auf Umschreibung mündlich wescheben 
oder schriftlich oder später in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als Bevollmäch- vrrsenng 
tigter bezeichnet ist, ohne daß die Vollmacht gemäß § 12 Absatz 2 widerrufen wurde. Er- 
scheint der Empfangsberechtigte persönlich bei der Einlösungsstelle, so hat er auf Verlangen 
seine Nämlichkeit darzuthun. 
Ist eine Aenderung in der Person des bestimmten Berechtigten (Gläubigers) eingetreten, 
so hat die Kasse das in § 9 Absatz 5 bezeichnete Zeugniß zu verlangen. Eine Rechtsnach- 
folge unter Lebenden (Abtretung, Vermögensübernahme, Uebergang eines Handelsgeschäfts, 
Fusion) ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, eine Rechtsnachfolge von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.