Nr. IX. *ml
Gesetzes- und Verordnungo-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 10. April 1902.
Inhalt.
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten: Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betressend; des Ministeriums
des Innern: Portofreiheit der Postsendungen, betreffend die Unterstützung von Familien derjenigen Mannschaften des
Beurlaubtenstandes, welche in das nach Ostasien entsandte Expeditionskorps oder in die daselbst verbliebenen Besatzungstruppen
eingetreten sind.
Bekanntmachung.
(Vom 5. April 1902.)
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend.
Auf Grund des Artikels 1 II des Gesetzes, betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen
über das Postwesen vom 20. Dezember 1899 (Reichsgesetzblatt Seite 715), hat der Reichs-
kanzler den Geltungsbereich der Ortstaxe auf den Verkehr zwischen den Nachbarorten Wald-
kirch und Kollnau ausgedehnt.
Außerdem ist bestimmt worden, daß sämmtliche Orte, die nur während eines Theils des
Jahres mit Postanstalt versehen sind, auch für diese Zeit im Verkehre mit ihrer sonstigen
Bestellpostanstalt und deren Nachbarpostorten die Ortstaxe beibehalten.
Karlsruhe, den 5. April 1902.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
von Reck.
Vdt. Schwoerer.
Bekanntmachung.
(Vom 26. März 1902.)
Portofreiheit der Postsendungen, betreffend die Unterstützung von Familien derjenigen Mannschaften des
Beurlaubtenstandes, welche in das nach Ostasien entsandte Expeditionskorps oder in die daselbst ver-
bliebenen Besatzungstruppen eingetreten sind.
Die bei der Ausführung des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den
Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 (Reichsgesetzblatt Seite 59 ff.)
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