Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

102 IX. 
Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen. 
81. 
Zweck der Prüfung. 
Der Prüfung für das Lehramt an höheren Lehranstalten haben sich diejenigen zu unter— 
ziehen, welche die wissenschaftliche Befähigung für dieses Lehramt nachweisen wollen. 
82. 
Prüfungsbehörde. 
Die Prüfung findet in der Regel jährlich einmal im Frühjahr am Sitze des Oberschul- 
rats vor einer in Abteilungen gegliederten Kommission statt, die aus Hochschullehrern und 
Schulmännern besteht und deren Mitglieder durch das Unterrichtsministerium ernannt werden. 
Den Vorsitz in der Kommission führt der Direktor des Oberschulrats; dessen Stellvertreter im 
Vorsitz für die einzelnen Abteilungen werden vom Ministerium bestimmt. 
Die Kommission, wie ihre Abteilungen entscheiden durch Mehrheitsbeschluß; bei Stimmen-= 
gleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. 
§ 3. 
Zuständigkeit der Prüfungskommission. 
1. Die Prüfungskommission ist zuständig zur Prüfung der Kandidaten, welche 
. die badische Staatsangehörigkeit besitzen oder zur Zeit der Meldung im Großherzogtum 
ihren Wohnsitz haben; oder 
b. an einer badischen Hochschule das letzte und mindestens noch ein früheres Semester 
ihrer Studien zugebracht haben, vorausgesetzt, daß die Meldung innerhalb eines Jahres 
nach dem Abgang von der Hochschule erfolgt oder der Kandidat in Baden bis zur 
Meldung seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. 
2. Kandidaten, bei welchen keine der unter Ziffer 1 bezeichneten Voraussetzungen zutrifft, 
können aus besonderen Gründen mit Genehmigung des Unterrichtsministeriums zugelassen 
werden. 
– 
— 
84. 
Bedingung der Zulassung. 
1. Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reifezeugnis 
an einem deutschen Gymnasium erworben und darauf mindestens acht Halbjahre an einer 
deutschen Staatsuniversität seinem Berufsstudium ordnungsgemäß obgelegen hat. 
Wenn 
a. die Mathematik oder die Naturwissenschaften oder
	        
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