104 IX.
4. Bei der Meldung zu einer Wiederholungs oder Erweiterungsprüfung §§ 29 und
30 — ist über die früheren Meldungen, die bereits abgelegten oder begonnenen Prüfungen
vollständige Mitteilung zu machen.
86.
Zulassung zur Prüfung.
Auf Grund der Meldung entscheidet der Oberschulrat, ob der Kandidat zur Prüfung
zuzulassen ist.
Kandidaten, deren Abgang von der Hochschule bereits über 5 Jahre zurückliegt, können
nur mit Genehmigung des Unterrichtsministeriums zugelassen werden.
Die Zulassung kann versagt und die bereits ausgesprochene widerrufen werden, wenn
begründete Zweifel hinsichtlich der sittlichen Unbescholtenheit des Kandidaten obwalten
Den Zurückgewiesenen steht die Berufung an das Ministerium zu.
87.
Umfang und Form der Prüsung.
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen, der Allgemeinen und der Fachprüfung.
In beiden wird schriftlich und mündlich geprüft.
Die schriftliche Prüfung geht in der Regel der mündlichen voraus.
* 8.
Prüfungsgegenstände.
!.—
Prüfungsgegenstände sind:
A. In der Allgemeinen Prüfung für jeden Kandidaten:
1. Philosophie, 2. Deutsche Literatur.
13. In der Fachprüfung nach Wahl des Kandidaten:
I. Auf dem sprachlich-geschichtlichen Gebiete des Unterrichts:
1. Deutsch, 2. Lateinisch, 3. Griechisch, 1. Französisch, 5. Englisch, 6. Geschichte.
II. Auf dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Gebiet des Unterrichts:
1. Mathematik, 2. Physik, 3. Chemie und Mineralogie, 1 Botanik und Zoologie.
III. Geographie kann — soweit dies die Bestimmung unter Ziffer 2 zuläßt — mit
sprachlich-geschichtlichen Fächern, ferner im Gebiet des mathematisch-naturwissen-
schaftlichen Unterrichts mit der Kombination Mathematik, Zoologie und Botanik
verbunden oder als weiteres Fach gewählt werden.
2. Der Kandidat hat mindestens drei Prüfungsfächer aus dem gleichen Gebiete des
Unterrichts zu wählen — zwei als Hauptfächer und ein drittes als Nebenfach —, und zwar
— was die sprachlich-geschichtliche Abteilung betrifft, — in einer der folgenden Zusammen:
stellungen:
„a#. Hauptfächer: Lateinisch und Griechisch;
Nebenfach: Deutsch oder Geschichte oder Französisch.