Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

132 XIII. 
Eisenbahnbetrieb erlassenen Bestimmungen der Betriebsordnung in Anwendung, wonach es 
insbesondere auch verboten ist, das den Fußpfad absperrende Geländer zu übersteigen oder 
etwas darauf zu legen oder zu hängen. 
85. 
Zuwiderhandlungen unterliegen den gesetzlichen Strafen (§§ 154, 157 des Polizeistraf- 
gesetzbuches, § 62 der Betriebsordnung). 
86. 
Die Brückenordnung tritt mit dem 1. Juli 1903 in Kraft. 
Karlsruhe, den 19. Mai 1903. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Brauer. 
Vat Laub. 
Bekanntmachung. 
Die Bekämpfung des Rotzes betreffend. 
(Vom 9. Mai 1903.) 
Die mit diesseitiger Bekanntmachung vom 3. September 1901 erlassene Anordnung 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 462) wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 9. Mai 1903. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Vat. Dr. Klotz. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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