Nr. XIV. 133
Gesetzes- und Verardnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 8. Juni 1903.
Inhalt.
Bekanntmachung und Verordnungen: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unter-
richts: die Einziehung von Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend; des Ministeriums des Innern:
die veterinärpolizeiliche Bekämpfung der Hühnerpest betrefsend; Brückenordnung für die Rheinbrücke zwischen Mannheim
und Ludwigshasen.
Bekanntmachung
(Vom 27. Mai 1903.)
Die Einziehung von Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend.
Nach einer zwischen den Regierungen sämtlicher Bundesstaaten getroffenen Vereinbarung
finden die Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend die Einziehung von Kosten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 9. Mai 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 351), künftig
auch bei der Einziehung von Kosten in denjenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit Anwendung, welche durch Landesgesetze den Gerichten übertragen sind. Ob eine
Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder eine Verwaltungssache vorliegt, entscheidet
sich bei Verschiedenheit des Rechtszustandes in den beteiligten Bundesstaaten nach den Gesetzen
des ersuchenden Staates.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen gegenüber Behörden von Elsaß-Lothringen gleich-
falls zur Anwendung.
Hiernach gelten wegen der Einziehung von Kosten auf Ersuchen der Behörde eines anderen
Bundesstaats fortan in sämtlichen gerichtlichen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
und in Grundbuchsachen dieselben Vorschriften, welche in § 4 der Anweisung des Bundesrats
vom 23. April 1880 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 177) mit Bezug auf die Ein-
ziehung der Kosten der streitigen Gerichtsbarkeit enthalten sind.
Karlsruhe, den 27. Mai 1903.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch. Vdt. Hassencamp.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 20