Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

152 XVII. 
Kisten müssen außerdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 Kilogramm 
wiegen und müssen äußerlich als „gewöhnlichen gelben (weißen) Phosphor enthaltend“ und 
mit „oben“ bezeichnet sein. 
Roter (amorpher) Phosphor ist in gut verlötete Blechbüchsen, welche in starke Kisten 
mit Sögespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilo- 
gramm wiegen und müssen äußerlich als „roten Phosphor enthaltend“ bezeichnet sein. 
VII. Buchersche Feuerlöschdosen dürfen nur in blechernen Hülsen befördert werden. 
Diese Hülsen müssen in Kistchen eingestellt werden, welche höchstens 10 Kilogramm fassen 
und inwendig mit Papier verklebt sind. Diese Kisten müssen sodann in größere, gleichfalls 
mit Papier ausgeklebte Kisten verpackt werden. 
VIII. Falls die in den Ziffern II und III aufgeführten Chemikalien in Mengen von 
nicht mehr als 10 Kilogramm zum Versandt kommen, ist es gestattet, sie sowohl miteinander 
als mit anderen, weder zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen 
Stoffen gehörigen Gegenständen in ein Frachtstück zu vereinigen. Sie müssen dabei in dicht 
verschlossenen Glas= oder Blechflaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Jufusorienerde 
oder anderen lockeren Substanzen in starke Kisten fest eingebettet sein. 
Die rote rauchende Salpetersäure darf in der gleichen Menge und in der gleichen Weise 
nur mit gleichen Mengen anderer Mineralsäuren, mit Ausnahme von Brom, und mit andern, 
weder zu den Sprengstoffen noch zu ätzenden und feuergefährlichen Stoffen gehörigen Gegen- 
stände in ein Frachtstück vereinigt werden. 
Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mit andern, weder zu 
den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen Stoffen gehörigen Gegenständen 
zu einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schwefelkohlenstoff sich in dicht verschlossenen 
Blechflaschen befindet und mit dem übrigen Jnhalte des Frachtstückes in eine starke Kiste mit 
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Substanzen fest eingebettet ist. 
Die Vereinigung von Phosphor und Bucherschen Feuerlöschdofen mit anderen Gegen- 
ständen zu einem Frachtstück ist auch in kleinen Mengen nicht statthaft. 
IX. Die in den Ziffern II bis VIII genannten Behälter (Gefäße aus Metall, Fässer, 
Kisten, Kübel und Körbe) müssen auf den Schiffen so verstaut sein, daß sie weder aueinander 
stoßen noch herabfallen können. 
X. Feuergefährliche Gegenstände dürfen auf Dampfschiffen nur auf dem Verdeck, auf 
Schiffen, welche zur Personenbeförderung dienen, überhaupt nicht verladen werden. 
XI. Schiffsräume, in welchen feuergefährliche Gegenstände untergebracht sind, dürfen nur 
mit Sicherheitslampen betreten und es darf in ihnen nicht geraucht werden. Liegen solche 
Räume unter Deck, so müssen sie eine wirksame Oberflächenventilation haben. 
Offenes Feuer darf auf Fahrzeugen, welche feuergefährliche Gegenstände geladen haben, 
nicht brennen. 
Die Schornsteine der Kambusen solcher Fahrzeuge müssen mit Funkenfängern versehen sein.
	        
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