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Transportable Oefen, Herde und Waschkessel sind dann mit einzuschätzen, wenn sie dem Hauseigen-
thümer gehören; das Gleiche gilt für Vorfenster.
Das Ergebuiß einer jeden Einschätzung ist von den Bauschätzern in eine Tabelle nach
beigeschlossenem Muster, Anlage 11 einzutragen. 2
Die Gemeinde ist verpflichtet, den Bauschätzern die Impressen zu den Einschätungs.
tabellen sowie die sonst erforderlichen Schreibmaterialien, ferner ein nach Bedarf geheiztes und
beleuchtetes Zimmer zur Fertigung der schriftlichen Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Dem
Bürgermeister und seinem Stellvertreter steht für die Mitwirkung beim Einschätzungsgeschäft
(§ 16 Absatz 3 des Gesetzes) ein Gebührenanspruch an die Gebänudeversicherungsanstalt
nicht zu.
8 25.
Sind Versicherungsanschläge von abgebrochenen, abgebrannten oder sonst zerstörten
Gebäuden gemäß § 20 Absatz 3 des Gesetzes abzuschreiben, so haben die Bauschätzer hierüber
eine besondere Nachweisung nach beigeschlossenem Muster Anlage III zu fertigen. Anlage
§ 26.
Der Bürgermeister eröffnet ohne Verzug das Ergebniß der Einschätzung dem Gebände-Eröffnung des
eigenthümer oder seinem bevollmächtigten Vertreter unter Belehrung über die Zulässigkeit der zuischeh
Revision gegen urkundliche Bescheinigung auf der vierten Seite der Einschätzungstabelle. Ist den Getaure:
der Eigenthümer mit der Schätzung zufrieden, so ist dies auf der Tabelle in nachstehender eigenhümer:
Form zu beurkunden: „Unterzeichneter erkennt vorstehende Schätzung als richtig an.“ Der zoninnren
Bürgermeister legt die mit dieser Beurkundung versehenen Tabellen unter Anschluß des von tabellenan dos
den Bauschätzern gefertigten Verzeichnisses der Vaupreise und Arbeitslöhne alsbald dem Vezirksamt.
Bezirksamt zur weiteren Amtshandlung (§ 28) vor.
Leistet der Gebäudeeigenthümer oder sein bevollmächtigter Vertreter der Ladung vor den
Bürgermeister zur Entgegennahme der Eröffnung nicht Folge, oder ist ein bevollmächtigter Ver-
treter für den abwesenden Gebäudeeigenthümer nicht zur Stelle, so ist dem Gebäudeeigenthümer
Abschrift der Einschätzungstabelle mit schriftlicher Belehrung über die Zulässigkeit der Revision
gegen Schein zuzustellen.
Die Eröffnung des Ergebnisses der Einschätzung an den Gebäudeeigenthümer hat auch
dann zu erfolgen, wenn der mittlere Banwerth den Betrag von 100 K. nicht erreicht.
8 27.
Gibt der Gebändeeigenthümer auf die an ihn erfolgende mündliche Eröffnung eine Abwarten des
bestimmte Erklärung nicht ab, oder ist die Eröffnung auf schriftlichem Wege erfolgt, so ist bnnsg ge-
zunächst der Ablauf der vierzehntägigen Revisionsfrist abzuwarten. Wird innerhalb derselben
ein Revisionsantrag nicht gestellt, so ist hievon auf der Tabelle Vermerk zu machen und
dieselbe alsdann dem Bezirksamt zur weitern Amtshandlung (5 28) vorzulegen.