Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

III. 61 
84. 
Prüfung der Beschauer. 
Zur Abnahme der Prüfung als Fleischbeschauer werden nach näherer Anordnung des 
Ministeriums des Innern Prüfungskommissionen gebildet. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind unter Anschluß der in § 4 der bundes- 
rätlichen Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer (Ausführungsbestimmungen B) vor- 
geschriebenen Nachweise an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten, vor welcher 
der Prüfling die Prüfung ablegen will. 
Zur Ausbildung der Fleischbeschauer gemäß 8 3 Ziffer 3 der Prüfungsvorschriften sind 
die tierärztlichen Leiter der vom Ministerium des Innern zu bezeichnenden Schlachthöfe oder 
deren tierärztliche Stellvertreter befugt. 
Der Beginn der zu diesem Zwecke besonders einzurichtenden Unterrichtskurse, sowie die 
Abhaltung der tunlich an diese Kurse anzuschließenden Prüfungen werden besonders bekannt 
gegeben. 
Die tierärztlichen Mitglieder der Prüfungskommission erhalten für Abnahme der Prüfung 
ohne Rücksicht auf die Zahl der Prüflinge aus der Staatskasse vorbehaltlich des Ersatzes 
durch die betreffenden Gemeinden (§ 5 Absatz 5 dieser Verordnung) eine Geschäftsgebühr 
von 10 4+ 
§ 5. 
Nachprüfung der Beschauer. 
Die nach § 9 der Prüfungsvorschriften von dem Fleischbeschauer und Stellvertreter alle 
drei Jahre zu wiederholende Nachprüfung ist vor dem Bezirkstierarzt des Amtsbezirks, in 
dem der Fleischbeschauer als solcher bestellt ist, abzulegen. Für die Abnahme der Nachprüfung 
steht dem Bezirkstierarzt eine Geschäftsgebühr zu, welche beträgt: 
für die Prüfung einer Person 4 44, 
für die Prüfung je einer weitern Person je 2 4&∆, im Höchstbetrag bis zu 12 & an 
einem Tage. 
Mehr als fünf Personen dürfen gleichzeitig nicht nachgeprüft werden. 
Die Prüfung hat am Wohnort des Bezirkstierarztes stattzufinden. 
Die Kosten der Prüfungen und Nachprüfungen (88 4 Absatz 5 und 5 Absatz 1 und 2 
dieser Verordnung) sowie die für die Ausbildung der Fleischbeschauer zu zahlende Vergütung 
(§ 4 Absatz 3 dieser Verordnung) fallen den Gemeinden zur Last. 
Im Falle des § 3 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung bestimmt der Bezirksrat, in 
welchem Verhältnis die Kosten von den Anstellungsgemeinden aufzubringen sind. 
Für die Nachprüfung steht dem Fleischbeschauer und Stellvertreter ein Anspruch auf 
Tagesgebühr und Reisegebühren nach Maßgabe der für die Gemeindebediensteten geltenden 
Bestimmungen der Gemeindegebührenordnung gegenüber der Gemeinde zu. 
9.
	        
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