Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

III.  63

Entzündungen  der  Haut  ohne  ausgebreitete  Bildung  von  Eiter  oder  Jauche,

.  örtlich  begrenzte  Geschwülste,

.  örtliche  Strahlenpilzkrankheit,

Tuberkulose  eines  Organs,  wenn  die  Krankheit  nicht  ausgedehnt  ist,  Abmagerung
nicht  vorliegt,  ausgedehnte  Erweichungsherde  fehlen  und  die  veränderten  Teile  leicht
und  sicher  entfernbar  sind,

g.  Schwund  von  Organen  oder  einzelnen  Muskeln,

Mißbildungen,  wenn  eine  Störung  des  Allgemeinbefindens  oder  eine  Veränderung
der  Fleischbeschaffenheit  damit  nicht  verbunden  ist,

einfache  Knochenbrüche,  auf  mechanischem  Wege  entstandene  Blutergüsse,  Farbstoffablagerungen,
  Verhärtungen  und  Verkalkungen  in  einzelnen  Organen  und  Körperteilen,

Vorhandensein  von  Mageninhalt  oder  sonstigen  Verunreinigungen  in  den  Lungen
oder  im  Blute,

Beschmutzung  und  Verunreinigung  des  Fleisches  durch  Insekten,  Verschimmeln  u.  s.  w.
sowie  Veränderung  desselben  durch  Aufblasen;

wenn  der  Besitzer  oder  dessen  Vertreter  mit  der  unschädlichen  Beseitigung  des  von

dem  Beschauer  für  genußuntauglich  erachteten  Fleisches  einverstanden  ist.

Sobald  der  nicht  als  Tierarzt  approbierte  Fleischbeschauer  erkennt,  daß  er  zur  Beschau
nicht  zuständig  ist,  hat  er  die  Untersuchung  zu  unterbrechen  und  bei  der  Polizeibehörde  den

Beizug  des  tierärztlichen  Fleischbeschauers  zu  veranlassen.

§  9.
Zuständigkeit  des  tierärztlichen  Fleischbeschauers.

In  allen  in  §  8  dieser  Verordnung  nicht  angeführten  Fällen  bleibt  die  Beschau  dem  von
der  Gemeinde  bestellten  (§  3  letzter  Satz  dieser  Verordnung)  tierärztlichen  Fleischbeschauer
vorbehalten.  Auch  ist  nur  dieser  zur  Vornahme  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  bei
Pferden,  Eseln,  Maultieren,  Mauleseln  und  Hunden  befugt.

—  SS

—  **  —  =

Grundsätze  für  die  Beurteilung  des  Fleisches.
(Zu  §  40  der  Ausführungsbestimmungen  A  und  §  24  des  Gesetzes.)

§*  10.
Nicht  bankwürdiges  Fleisch.
Als  nicht  bankwürdig  (minderwertig)  ist  anzusehen:
1.  das  genußtaugliche  Fleisch  von  Tieren,

a.  die  wegen  einer  Krankheit  oder  wegen  Vorfalls  der  Gebärmutter  im  Anschluß  an
die  Geburt,  wegen  Geburtshindernisse,  Aufblähens  nach  Aufnahme  von  Grünfutter
notgeschlachtet  sind,  ausgenommen  das  genußtaugliche  Fleisch  von  Tieren,  die  wegen
Knochenbruchs  oder  einer  sonstigen  schweren  Verletzung  innerhalb  zwölf  Stunden
nach  dem  Unfall  geschlachtet  worden  sind  (§  11  dieser  Verordnung),