A. Sicherheitspolizei. 8 19. 75
nicht unmittelbar, sondern durch Vermittelung der zuständigen
deutschen Konsulate übersandt werden.2)
Die Polizeibehörden in den Hafenorten sind befugt, die Unternehmer
an der Einschiffung von Personen zu verhindern,
deren Beförderung auf Grund des Gesetzes verboten
ist.z2) Auswanderern ist der Eintritt in das
Preußische Gebiet nur dann gestattet, wenn sie eine
Fahrkarte nach einem Einschiffungshafen und einen Passagevertrag
ins Ausland vorweisen.5) Wer es sich zum Geschäft
macht, Deutsche unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder
wissentlich mit unbegründeten Angaben oder durch andere auf
Täuschung berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten,
wird mit Gefängnis von 1 Monat bis zu 2 Jahren bestraft.")
Abschnitt III.
Bekämpfung der Bettelei, des Müßigganges und der
Landstreicherei.
8 19.
Das Betteln.
Während den Arbeitsunfähigen die Arbeiterversicherung
in ihren verschiedenen Versicherungsarten (Kranken-,
Unfall-, Alters= und Invalidenversicherung) und die allgemeine
Armenpflege 5) die nötige Hilfe gewähren, bildet die Arbeitssche
, welche eine wesentliche Ursache der Verarmung ist,
einen wichtigen Gegenstand der polizeilichen Staatstätigkeit.
Unter „Betteln“ wird das Ansprechen um eine freiwillige
milde Gabe für den Lebensunterhalt verstanden, wenn der Angesprochene
dem Bittenden gegenüber nicht einmal eine moralische
Verpflichtung zur Unterstützung hat.5) Nicht jede Bitte um Unterstützung
ist strafbar, namentlich nicht, wo moralische oder
1) est80 vom 9. August 1895. 5) RGes. über den Unterstützungs-2)
9324 wohnsitz vom 6. Juni 1870 u. das
2) **8 vom 20. September Preuß. AusfGes. vom 8. Märt, 1871.
1904, Msit Bl. S. 276 u. val. MstErl. 6) Erk. d. Ober Trib v. 29. Oktober
vom 26. Februar 3 16. März 1905, 1885, GoltdArch. 3 797, u. Erk. d.
Mist Bl. S. 48 u. 49. R .'vom 26. Jum 1857, ebendaf.
) § 144 StjGB., ogl. 88 140 u. 45 49.
360 Ziffer 3 daselbst.