Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XIII. 81 
g 8. 
Die Prüfung zerfällt in drei Abschnitte: 
I. die schriftliche Prüfung, 
II. die praktische Prüfung und 
III. die mündliche Prüfung. 
§ 9. 
I. Zweck der schriftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling die ihm zur Be- 
arbeitung vorzulegenden Fragen, soweit dieses von ihm gefordert werden kann, beherrscht und 
seine Gedanken klar und richtig auszudrücken vermag. 
Der Lehrling erhält drei Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der pharmazeutischen 
Chemie, eine dem der Botanik oder Pharmakognosie und die dritte dem der Physik ent- 
nommen ist. 
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Los bestimmt 
und sind sämtlich so einzurichten, daß je drei von ihnen in sechs Stunden bearbeitet werden 
können. 
Die Bearbeitung erfolgt unter ständiger Aufsicht ohne Benutzung von Hilfsmitteln. 
8 10. 
II. Zweck der praktischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling das für die Tätig— 
keit eines Gehilfen erforderliche Geschick sich angeeiguet hat. 
Der Prüfling hat: 
1. drei ärztliche Verordnungen zu verschiedenen Arzneiformen zu lesen, anzufertigen und 
die Preise zu berechnen; 
2. zwei galenische Zubereitungen und ein pharmazeutisch-chemisches Präparat des Deutschen 
Arzneibuchs anzufertigen; 
3. zwei chemische Präparate auf ihre Reinheit nach Vorschrift des Deutschen Arzneibuchs 
zu untersuchen. 
Die Aufgaben zu 2 und 3 werden aus je einer hierzu angelegten Sammlung durch das 
Los bestimmt, die Verordnungen zu den Arzneiformen von den Examinatoren unter tunlichster 
Benutzung der Tagesrezeptur gegeben. 
Die Lösung der Aufgaben geschieht unter ständiger Aufsicht je eines der beiden prüfenden 
Apotheker. 
§ 11. 
III. Zweck der mündlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling die Arzneimittel 
kennt und sie von anderen Mitteln zu unterscheiden weiß, ob er die Grundlehren der Botanik, 
der pharmazentischen Chemie und Physik beherrscht und ob er sich hinlänglich mit den ge- 
setzlichen Bestimmungen bekannt gemacht hat, welche für die Tätigkeit eines Gehilfen maß- 
gebend sind.
	        
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