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g 8.
Die Prüfung zerfällt in drei Abschnitte:
I. die schriftliche Prüfung,
II. die praktische Prüfung und
III. die mündliche Prüfung.
§ 9.
I. Zweck der schriftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling die ihm zur Be-
arbeitung vorzulegenden Fragen, soweit dieses von ihm gefordert werden kann, beherrscht und
seine Gedanken klar und richtig auszudrücken vermag.
Der Lehrling erhält drei Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der pharmazeutischen
Chemie, eine dem der Botanik oder Pharmakognosie und die dritte dem der Physik ent-
nommen ist.
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Los bestimmt
und sind sämtlich so einzurichten, daß je drei von ihnen in sechs Stunden bearbeitet werden
können.
Die Bearbeitung erfolgt unter ständiger Aufsicht ohne Benutzung von Hilfsmitteln.
8 10.
II. Zweck der praktischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling das für die Tätig—
keit eines Gehilfen erforderliche Geschick sich angeeiguet hat.
Der Prüfling hat:
1. drei ärztliche Verordnungen zu verschiedenen Arzneiformen zu lesen, anzufertigen und
die Preise zu berechnen;
2. zwei galenische Zubereitungen und ein pharmazeutisch-chemisches Präparat des Deutschen
Arzneibuchs anzufertigen;
3. zwei chemische Präparate auf ihre Reinheit nach Vorschrift des Deutschen Arzneibuchs
zu untersuchen.
Die Aufgaben zu 2 und 3 werden aus je einer hierzu angelegten Sammlung durch das
Los bestimmt, die Verordnungen zu den Arzneiformen von den Examinatoren unter tunlichster
Benutzung der Tagesrezeptur gegeben.
Die Lösung der Aufgaben geschieht unter ständiger Aufsicht je eines der beiden prüfenden
Apotheker.
§ 11.
III. Zweck der mündlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling die Arzneimittel
kennt und sie von anderen Mitteln zu unterscheiden weiß, ob er die Grundlehren der Botanik,
der pharmazentischen Chemie und Physik beherrscht und ob er sich hinlänglich mit den ge-
setzlichen Bestimmungen bekannt gemacht hat, welche für die Tätigkeit eines Gehilfen maß-
gebend sind.