Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

86 XIII. 
Die Prüfung wird von drei Mitgliedern der Prüfungskommission in Gegenwart des 
Vorsitzenden abgehalten. 
In der Regel werden nicht mehr als vier Kandidaten zu einem Prüfungstermine zu- 
gelassen. 
8 24. 
III B. Die pharmazeutisch-wissenschaftliche Prüfung wird von den Lehrern der Botanik 
und Pharmazie und den Apothekern in Gegenwart des Vorsitzenden abgehalten. 
Der Kandidat hat: 
1. mindestens zehn frische oder getrocknete, offizinelle oder solche Pflanzen, welche mit den 
offizinellen verwechselt werden können, zu bestimmen und zu erklären; 
mindestens zehn unzerkleinerte Drogen zu erkennen und ihre Abstammung und äußeren 
Merkmale sowie ihre Anwendung zu pharmazeutischen Zwecken und die vorkommenden 
Verfälschungen zu erläutern; 
von mehreren chemischen Rohstoffen und pharmazeutisch-chemischen Präparaten die Eigen- 
schaften, die Zusammensetzung, Darstellung, Prüfung und Wertbestimmung sowie die 
vorkommenden Verunreinigungen zu erklären; 
4 ausreichende Kenntnisse in den das Apothekenwesen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen 
darzutun. 
In der Regel werden nicht mehr als vier Kandidaten zu einem Prüfungstermine zu- 
gelassen. 
— 
§ 25. 
Ülber die mündlichen Prüfungen (88§ 23, 24) wird für jeden Kandidaten eine besondere 
Niederschrift unter Anführung der Prüfungsgegenstände aufgenommen und von den Exami- 
natoren vollzogen. 
§ 26. 
lber jede der in den Prüfungsabschnitten I, II A und II B (8§ 20 bis 22) zu fertigenden 
einzelnen Arbeiten sowie über den Ausfall eines jeden Teiles der Prüfungsabschnitte III A 
und III B (8§ 23 und 24) wird eine Zensur erteilt. Hierbei sind nur die Bezeichnungen 
sehr gut (1!) — gut (2) — genügend (3) — ungenügend (4) — schlecht (5) zulässig. Die 
Zensur wird erteilt: in dem Abschnitt 1 von sämtlichen Mitgliedern der Kommission, mit 
Einschluß des Vorsitzenden und mit Ausschluß des Lehrers der Physik, in den übrigen Ab- 
schnitten von den zuständigen Examinatoren. Ergibt sich bei der Erteilung der Zenfur für 
die einzelnen Arbeiten im Abschnitt 1 Stimmengleichheit, so entscheiden die Stimmen, welche 
sich für die mindergünstige Zensur aussprechen. Die Zensur wird bei den mündlichen Prüfungen 
in der Niederschrift (8 25) vermerkt. 
827. 
Wird in den Abschnitten J, IIl A oder II B für eine Arbeit, in dem Abschnitte III B 
für einen Teil dieses Abschnitts die Zensur „ungenügend“ (4) oder „schlecht“ (5) erteilt, oder
	        
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