Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XIII. 87 
werden in dem Abschnitte III A eine Stimme für die Zensur „schlecht“ (5) oder zwei Stimmen 
für die Zensur „ungenügend“ (4) abgegeben, so gilt der betreffende Prüfungsabschnitt als 
nicht bestanden. 
Wer bei der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfung betroffen wird, 
ist auf sechs Monate zurückzustellen. Der Prüfungsabschnitt gilt in diesem Falle als nicht 
bestanden. 
Tritt ein Kandidat ohne genügende Entschuldigung von einem bereits begonnenen Prüfungs- 
abschnitte zurück, so kann durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten Beschluß der 
Prüfungskommission der betreffende Prüfungsabschnitt für nicht bestanden erklärt werden. 
Nach dem Ergebnisse der Einzelzensuren wird die Zensur für jeden in allen Teilen be- 
standenen Prüfungsabschnitt in der Weise bestimmt, daß die Summe der Zensuren für die 
einzelnen Teile des Abschnitts durch die Anzahl der Teile dividiert wird. Ergibt sich bei 
der Division ein Bruch, so wird dieser bei Festsetzung der Zensur für den Abschnitt ohne 
Abrundung eingestellt. 
g 28. 
Ist nach 8 27 ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, so muß er wiederholt werden. Die 
Festsetzung der Wiederholungsfrist geschieht durch den Vorsitzenden im Benehmen mit den zu- 
ständigen Examinatoren. 
Die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsabschnitts darf bei der Zensur 
vungenügend“ (4) in der Regel erst nach drei Monaten, bei der Zensur „schlecht“ (5) in der 
Regel erst nach sechs Monaten erfolgen, muß aber spätestens innerhalb der beiden folgenden 
Prüfungshalbjahre stattfinden, widrigenfalls auch die früher mit günstigem Erfolge zurückgelegten 
Prüfungen zu wiederholen sind. Das gleiche tritt ein, wenn ein Kandidat nach erfolgreicher 
Ablegung eines Prüfungsabschnitts die Fortsetzung der Prüfung ohne genügenden Ent- 
schuldigungsgrund über die nächsten zwei Prüfungshalbjahre hinaus verzögert. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung eines Prüfungsabschnitts nicht besteht, wird zu 
einer weiteren Prüfung nicht zugelassen. 
g 29. 
Die einzelnen Prüfungen sind in der im § 19 angegebenen Reihenfolge ohne Unter- 
brechung zurückzulegen. Die Aufgaben für jeden Abschnitt sind erst bei Beginn der Prüfungen 
zu erteilen. Zwischen den einzelnen Abschnitten darf in der Regel nur ein Zeitraum von 
einer Woche liegen. 
Zu dem Abschnitte II wird nur zugelassen, wer den Abschnitt 1 bestanden hat, zum Ab- 
schnitte 1III B nur, wer die sämtlichen früheren Abschnitte bestanden hat. Wer die Abschnitte 
II A oder II B nicht besteht, hat die Wahl, ob er sich den Prüfungen in den Abschnitten 
IIB und 1II A, beziehungsweise III A, sogleich oder erst nach Wiederholung der nicht bestandenen 
Abschnitte unterziehen will. 
15.
	        
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