XIII. 87
werden in dem Abschnitte III A eine Stimme für die Zensur „schlecht“ (5) oder zwei Stimmen
für die Zensur „ungenügend“ (4) abgegeben, so gilt der betreffende Prüfungsabschnitt als
nicht bestanden.
Wer bei der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfung betroffen wird,
ist auf sechs Monate zurückzustellen. Der Prüfungsabschnitt gilt in diesem Falle als nicht
bestanden.
Tritt ein Kandidat ohne genügende Entschuldigung von einem bereits begonnenen Prüfungs-
abschnitte zurück, so kann durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten Beschluß der
Prüfungskommission der betreffende Prüfungsabschnitt für nicht bestanden erklärt werden.
Nach dem Ergebnisse der Einzelzensuren wird die Zensur für jeden in allen Teilen be-
standenen Prüfungsabschnitt in der Weise bestimmt, daß die Summe der Zensuren für die
einzelnen Teile des Abschnitts durch die Anzahl der Teile dividiert wird. Ergibt sich bei
der Division ein Bruch, so wird dieser bei Festsetzung der Zensur für den Abschnitt ohne
Abrundung eingestellt.
g 28.
Ist nach 8 27 ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, so muß er wiederholt werden. Die
Festsetzung der Wiederholungsfrist geschieht durch den Vorsitzenden im Benehmen mit den zu-
ständigen Examinatoren.
Die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsabschnitts darf bei der Zensur
vungenügend“ (4) in der Regel erst nach drei Monaten, bei der Zensur „schlecht“ (5) in der
Regel erst nach sechs Monaten erfolgen, muß aber spätestens innerhalb der beiden folgenden
Prüfungshalbjahre stattfinden, widrigenfalls auch die früher mit günstigem Erfolge zurückgelegten
Prüfungen zu wiederholen sind. Das gleiche tritt ein, wenn ein Kandidat nach erfolgreicher
Ablegung eines Prüfungsabschnitts die Fortsetzung der Prüfung ohne genügenden Ent-
schuldigungsgrund über die nächsten zwei Prüfungshalbjahre hinaus verzögert.
Wer auch bei der zweiten Wiederholung eines Prüfungsabschnitts nicht besteht, wird zu
einer weiteren Prüfung nicht zugelassen.
g 29.
Die einzelnen Prüfungen sind in der im § 19 angegebenen Reihenfolge ohne Unter-
brechung zurückzulegen. Die Aufgaben für jeden Abschnitt sind erst bei Beginn der Prüfungen
zu erteilen. Zwischen den einzelnen Abschnitten darf in der Regel nur ein Zeitraum von
einer Woche liegen.
Zu dem Abschnitte II wird nur zugelassen, wer den Abschnitt 1 bestanden hat, zum Ab-
schnitte 1III B nur, wer die sämtlichen früheren Abschnitte bestanden hat. Wer die Abschnitte
II A oder II B nicht besteht, hat die Wahl, ob er sich den Prüfungen in den Abschnitten
IIB und 1II A, beziehungsweise III A, sogleich oder erst nach Wiederholung der nicht bestandenen
Abschnitte unterziehen will.
15.