Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

88 XIII. 
§ 30. 
Hat der Kandidat den Abschnitt III B bestanden, so wird unmittelbar nach dessen 
Beendigung die Gesamtzensur unter entsprechender Anwendung des § 27 Absatz 4 Satz 1 
bestimmt. Ergibt sich bei der Gesamtzensur ein Bruch, so wird derselbe, falls er über 0,5 
beträgt, als ein Ganzes gerechnet; andernfalls bleibt er unberücksichtigt. 
Die Gesamtzensur wird in der Niederschrift über den Abschnitt III B (§8 24, 25) 
vermerkt. 
Der Vorsitzende überreicht hierauf die vollständigen Prüfungsverhandlungen, einschließlich 
der die Meldung und Zulassung des Kandidaten betreffenden Urkunden, der zuständigen Be- 
hörde (8 1). Diese erteilt das Prüfungszeugnis unter Angabe der Gesamtzensur nach dem 
a#er 3— beigefügtem Muster 3. 
— 
31. 
Wer sich nicht rechtzeitig gemäß den Bestimmungen des § 18 persönlich meldet, oder die 
für die Anfertigung der Arbeiten oder für die mündlichen Prüfungen gesetzten Zeiten ohne 
hinreichende Gründe versäumt, kann auf Antrag des Vorsitzenden von der zuständigen Behörde 
(§ 1) bis zum folgenden Prüfungshalbjahre zurückgestellt werden. 
#32. 
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei welcher 
sie begonnen ist. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§ 17) sind dem Kandidaten erst nach 
vollständig bestandener Prüfung zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so sind die 
Behörden (§ 1) durch Vermittlung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat 
die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeug- 
nisse zurückgegeben worden sind. 
In die Urschrift des letzten Universitäts-Abgangszeugnisses ist ein Vermerk über den 
Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen. 
g 33. 
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 140 4K. 
Davon sind 
für die Abschnitte I, II A, IIB und III A je 18 +6 — 72 ½% 
für Abschnitt IIIB. .. 24 „ 
für Verwaltungskosten, Anschaffungt von Prüfungsgegenständen u. # w. 44 „ 
berechnet. 
Bei Wiederholung einzelner Abschnitte sind nach diesen Sätzen auch die betreffenden Ge- 
bühren, für Verwaltungskosten jedoch nur im Falle einer Wiederholung der Abschnitte IIA, 
IIB und IIIA je 10 4 nochmals zu entrichten.
	        
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