Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XIII. 89 
g 34. 
Wer während der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält die nach 8 33 zu 
berechnenden Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungen zurück. 
III. Praktische Tätigkeit nach der Prüfung. 
§ 35. 
Nach vollständig bestandener pharmazeutischer Prüfung und in der Regel im Anschluß 
an dieselbe hat der Kandidat weitere zwei Jahre als Gehilfe in Apotheken, darunter mindestens 
ein Jahr in Apotheken des Deutscheu Reichs, sich praktisch zu betätigen. 
Die Wahl der Apotheken steht dem Kandidaten frei, jedoch sind die Landesregierungen 
befugt, in besonderen Ausnahmefällen einzelne Apotheken als nicht geeignet zu bezeichnen. 
Während dieser Gehilfenzeit, welche in der Regel ohne Unterbrechung zu erledigen ist, 
hat der Kandidat seine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und fortzubilden, 
sowie auch ausreichendes Verständnis für die Aufgaben und Pflichten des Apothekerberufs zu 
zeigen. Den Nachweis, daß die Gehilfenzeit mit Erfolg zurückgelegt worden ist, hat der 
Kandidat durch ein Zeugnis zu erbringen, das eine eingehende Würdigung seiner Tätigkeit 
enthält. Das Zeugnis ist von dem Apotheker, der die Ausbildung geleitet hat, nach dem 
Muster 4 auszustellen und von dem zuständigen Medizinalbeamten zu beglaubigen. * 
Gewinnt die zuständige Behörde (§ 1) nicht die Uberzeugung, daß der Kandidat durc 
seine Beschäftigung den nach Absatz 3 zu stellenden Anforderungen entsprochen hat, so hat der 
Kandidat die Tätigkeit als Gehilfe während eines von der Behörde zu bestimmenden Zeit- 
raums fortzusetzen. 
C. Erteilung der Approbation. 
§ 36. 
Nach Ablauf der im § 35 vorgeschriebenen Gehilfenzeit hat der Kandidat bei der zu- 
ständigen Behörde (§ 1) des Bundesstaats, in dem er die pharmazeutische Prüfung bestanden 
hat, die Erteilung der Approbation als Apotheker zu beantragen. Dabei sind einzureichen: 
das Prüfungszeugnis (§8 30), die Zeugnisse über die nach der pharmazeutischen 
Prüfung abgeleistete regelmäßige Tätigkeit als Apothekergehilfe (§ 35) und die auf die 
Zeit seit Ablegung der pharmazeutischen Prüfung bezüglichen polizeilichen Führungs- 
zeugnisse sowie eine Geburtsurkunde. 
Die Approbation wird nach dem beigefügten Muster 5 erteilt. M#sn 
8 37. — 
Dem Reichskanzler werden von den Behörden (§ 1) Verzeichnisse der in dem abgelaufenen 
Jahre Approbierten eingereicht.
	        
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