Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XIV. 99 
85. 
Wo in einer Anstalt ein Arbeitsbetrieb eingerichtet ist, hat diese die Rohmaterialien zu 
beschaffen und die Handwerksgeräte zu stellen. 
Der Erlös der veräußerten Waren ist den Zöglingen nach Abzug des Werts der Roh- 
materialien gutzuschreiben. 
Für die Benutzung und Abnutzung der Handwerksgeräte findet ein Abzug nicht statt. 
Das beim Austritt eines Zöglings aus der Anstalt vorhandene Guthaben soll für sein 
weiteres Fortkommen, insbesondere für seine weitere Ausbildung und Beschäftigung in dem 
erlernten Handwerk verwendet und zu diesem Zweck an den Zögling selbst oder seinen Für- 
sorger ausgefolgt werden. 
86. 
Das Schuljahr beginnt für alle Anstalten am 1. Mai und endigt mit dem letzten April. 
Die Aufnahme von Schülern soll in der Regel nur zu Anfang des Schuljahres erfolgen. 
87. 
Die Handhabung der Schulzucht richtet sich nach den Vorschriften des dritten Abschnitts 
der Schulordnung für die Volksschulen vom 27. Februar 1894 beziehungsweise vom 
30 September 1902 mit der Maßgabe: 
1. daß gegenüber Zöglingen über dem schulpflichtigen Alter körperliche Züchtigung nicht 
mehr statthaft ist, 
2. daß die der Ortsschulbehörde oder dem Vorsitzenden derselben zugesprochenen Befugnisse 
durch den Anstaltsvorstand wahrgenommen werden, 
3. daß die Ausstellung von Zeugnissen jeweils nur am Ende eines Halbjahres erfolgt; 
die Zensurnoten sind die gleichen wie in den Mittelschulen. 
88. 
Die zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Internat zulässigen Strafen werden in der 
für jede Anstalt zu erlassenden Schul= und Hausordnung (§ 14) geregelt. Körperliche 
Züchtigung darf dabei nur in dem durch § 7, insbesondere unter Ziffer 1 bezeichneten Nahmen 
und nur mit jeweiliger Genehmigung des Anstaltsvorstandes für zulässig erklärt werden; 
ferner sind alle Strafmittel auszuschließen, welche die körperliche Entwickelung oder die Ge- 
sundheit der Zöglinge zu beeinträchtigen geeignet sind, so namentlich die Entziehung oder 
Beschränkung der regelmäßigen Mahlzeiten. 
§ 9. 
Die Ausweisung eines Zöglings aus der Anstalt soll — abgesehen von nachgewiesener 
Bildungsunfähigkeit — nur stattfinden, wenn die Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes 
über den Elementarunterricht vorliegen. 
17.
	        
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