Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XIV. 101 
II. Privatanstalten und PFrivatunterricht. 
15. 
Lehr= und Erziehungsanstalten von Privaten und Korporationen, welche taubstumme oder 
blinde Kinder im schulpflichtigen Alter aufnehmen wollen, haben bei der nach § 110 des 
Gesetzes über den Elementarunterricht zu erstattenden Vorlage auch Nachweise zu erbringen 
1. über die Befähigung der Lehrer zur Erteilung von Unterricht an Taubstumme be- 
ziehungsweise Blinde, 
2. über die dem besonderen Unterricht entsprechende Gestaltung des Lehrplanes. 
Das gleiche gilt für bereits bestehende Lehranstalten, welche ihre Lehraufgabe auf die 
Unterrichtung von Taubstummen und Blinden ausdehnen wollen, sowie von Gemeinden, welche 
an ihren Volksschulen besondere Klassen zur Unterrichtung solcher nicht vollsinniger Kinder 
einrichten. 
8 16. 
Die Unternehmer beziehungsweise die örtlichen Aufsichtsbehörden der in § 15 genannten 
Anstalten sind verpflichtet, von der Aufnahme taubstummer und blinder Kinder in die von 
ihnen veranstalteten Schuleinrichtungen jeweils der zuständigen Kreisschulvisitatur zur Weiter- 
leitung an die Oberschulbehörde Anzeige zu erstatten. 
§ 17. 
Taubstumme und blinde Kinder, welche Privatunterricht erhalten, sind der zuständigen 
Kreisschulvisitatur anzuzeigen, letztere hat die eingekommenen Anzeigen an die Oberschulbehörde 
vorzulegen. 
Wird der Unterricht eines solchen Kindes bei der von der Oberschulbehörde angeordneten 
Prüfung für nicht genügend befunden und werden die zur Ergänzung desselben getroffenen 
Anordnungen auf wiederholte Aufforderung nicht beachtet, so hat die Oberschulbehörde das 
zur Unterbringung des Kindes in einer Staatsanstalt erforderliche Verfahren einzuleiten. 
III. Aufnahmevorverfahren. 
8 18. 
Eltern oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, die ihrer Obhut anvertrauten taub- 
stummen und blinden Kinder beim Eintritt in das Alter der Schulpflicht (8 2 des Elementar- 
unterrichtsgesetzes) der Ortsschulbehörde anzumelden. Dabei haben dieselben sich darüber zu 
erklären, ob sie durch private Unterweisung oder Unterbringung in einer Privat-Lehr= und 
Erziehungsanstalt ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erziehung und Unterrichtung des Kindes 
nachzukommen beabsichtigen oder ob sie dessen Aufnahme in eine staatliche Erziehungsanstalt 
beantragen. 
19. 
Die Ortsschulbehörden werden jeweils zu Beginn des Schuljahres für die Volksschulen in 
ortsüblicher Weise auf die gesetzlich bestehende Anmeldepflicht mit dem ausdrücklichen Hinweis
	        
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