XIV. 101
II. Privatanstalten und PFrivatunterricht.
15.
Lehr= und Erziehungsanstalten von Privaten und Korporationen, welche taubstumme oder
blinde Kinder im schulpflichtigen Alter aufnehmen wollen, haben bei der nach § 110 des
Gesetzes über den Elementarunterricht zu erstattenden Vorlage auch Nachweise zu erbringen
1. über die Befähigung der Lehrer zur Erteilung von Unterricht an Taubstumme be-
ziehungsweise Blinde,
2. über die dem besonderen Unterricht entsprechende Gestaltung des Lehrplanes.
Das gleiche gilt für bereits bestehende Lehranstalten, welche ihre Lehraufgabe auf die
Unterrichtung von Taubstummen und Blinden ausdehnen wollen, sowie von Gemeinden, welche
an ihren Volksschulen besondere Klassen zur Unterrichtung solcher nicht vollsinniger Kinder
einrichten.
8 16.
Die Unternehmer beziehungsweise die örtlichen Aufsichtsbehörden der in § 15 genannten
Anstalten sind verpflichtet, von der Aufnahme taubstummer und blinder Kinder in die von
ihnen veranstalteten Schuleinrichtungen jeweils der zuständigen Kreisschulvisitatur zur Weiter-
leitung an die Oberschulbehörde Anzeige zu erstatten.
§ 17.
Taubstumme und blinde Kinder, welche Privatunterricht erhalten, sind der zuständigen
Kreisschulvisitatur anzuzeigen, letztere hat die eingekommenen Anzeigen an die Oberschulbehörde
vorzulegen.
Wird der Unterricht eines solchen Kindes bei der von der Oberschulbehörde angeordneten
Prüfung für nicht genügend befunden und werden die zur Ergänzung desselben getroffenen
Anordnungen auf wiederholte Aufforderung nicht beachtet, so hat die Oberschulbehörde das
zur Unterbringung des Kindes in einer Staatsanstalt erforderliche Verfahren einzuleiten.
III. Aufnahmevorverfahren.
8 18.
Eltern oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, die ihrer Obhut anvertrauten taub-
stummen und blinden Kinder beim Eintritt in das Alter der Schulpflicht (8 2 des Elementar-
unterrichtsgesetzes) der Ortsschulbehörde anzumelden. Dabei haben dieselben sich darüber zu
erklären, ob sie durch private Unterweisung oder Unterbringung in einer Privat-Lehr= und
Erziehungsanstalt ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erziehung und Unterrichtung des Kindes
nachzukommen beabsichtigen oder ob sie dessen Aufnahme in eine staatliche Erziehungsanstalt
beantragen.
19.
Die Ortsschulbehörden werden jeweils zu Beginn des Schuljahres für die Volksschulen in
ortsüblicher Weise auf die gesetzlich bestehende Anmeldepflicht mit dem ausdrücklichen Hinweis