Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

19. 
20. 
XIV. 
Hatte das Kind vor der Zeit, in welcher der 
Gehörmangel bemerkbar wurde, 
schon sprechen können? 
schon lesen gelernt? 
Hat das Kind schon Taubstummenunterricht 
genossen? 
Bedient sich das Kind im Verkehr mit seiner 
Umgebung ausschließlich der Zeichensprache? 
oder sind noch Sprachreste vorhanden? 
In welchem Umfange? 
Hört das Kind noch Töne? 
(Qualitative und quantitative Prüfung mit der 
kontinuierlichen Tonreihe.) 
Hört das Kind noch Vokale? 
welche und auf welche Entfernung? 
Hört das Kind noch Konsonanten? 
welche und auf welche Entfernung? 
Hört das Kind noch Worte? 
welche und auf welche Entfernung? 
Hört das Kind noch Sätze? 
(Beispiel.) 
Auf welche Entfernung? 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 190. 
113
	        
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