Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

11. 
— 
13. 
14. 
XIV. 
Sind Heilversuche, von wem und mit welchem 
Erfolge gemacht worden? 
. Ist das Kind seinem Lebensalter entsprechend 
körperlich und geistig entwickelt? 
oder ist es in der Entwickelung zurückgeblieben? 
Erscheint es in Rücksicht hierauf angezeigt, die 
Aufnahme in eine Anstalt beziehungsweise den 
Beginn des Unterrichts über das 8. Jahr 
hinauszuschieben und wie lange? 
Ist das Kind frei von 
a. Gebrechen, die eine besondere Wartung und 
Pflege verlangen, 
b. von ansteckenden oder ekelerregenden Krank— 
heiten? 
Leidet es an einem sonstigen Gebrechen, das 
seine Aufnahme in eine staatliche Anstalt nicht 
angemessen erscheinen läßt? 
Sind insbesondere vorhanden 
a. Blödsinn, Schwachsinn? 
b. Epilepsie? 
. Sonstige Krankheiten oder krankhafte Er- 
scheinungen des Nervensystems? 
Tuberkulose? 
. Skrofulose? 
Rachitis? 
Lues? 
. Mißbildungen? 
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n " 
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Aufgestellt 
den 
Die Ortsschulbehörde: 
den . 
Der Großherzogliche Bezirksarzt: 
117
	        
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