2
*n
—
S
#
XIV.
Wie hoch belaufen sich die gesamten jährlichen
Reineinkünfte? (Ziffer 1 nach Abzug von Ziffer 2)
Mit welchem Anschlag ist das Vermögen be-
ziehungsweise Einkommen des Kindes veranlagt
zur:
a. Grund= und Häusersteuer?
b. Gewerbesteuer?
C. Kapitalrentensteuer?
d. Einkommensteuer?
Wenn der Aufwand nicht oder nicht ganz aus
eigenem Vermögen des Kindes bestritten werden
kann, sind unterhaltspflichtige Verwandte oder
dritte Personen vorhanden, die in vollem Umfang
für denselben aufzukommen bereit sind?
Name, Stand und Wohnort derselben
ülbernehmen dieselben diese Verpflichtung für die
ganze Dauer der Anstaltserziehung oder nur für
bestimmte Zeit?
Sind sie nach ihren Vermögensverhältnissen
in der Lage, die übernommene Verpflichtung zu
erfüllen?
Bei Verneinung der Frage 5, welche unter-
haltspflichtige Verwandte oder sonstige Per-
sonen sind vorhanden, die für den zu machen-
den Aufwand in Anspruch genommen werden
können?
(In Betracht kommen bei ehelichen Kindern
(B. G. B. §§ 1601 und 1603) deren Eltern
oder — in Ermangelung solcher — deren Groß-
eltern, bei unehelichen Kindern (B. G. B.
§§ 1708 ff.) deren Vater, Mutter, mütterliche
Großeltern.)
Wieviel können die unter Ziffer 7 Genannten
bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen
ohne Gefährdung ihres standesmäßigen Unter-
haltes zur Deckung des Aufwandes beitragen?
119