Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

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XIV. 
Wie hoch belaufen sich die gesamten jährlichen 
Reineinkünfte? (Ziffer 1 nach Abzug von Ziffer 2) 
Mit welchem Anschlag ist das Vermögen be- 
ziehungsweise Einkommen des Kindes veranlagt 
zur: 
a. Grund= und Häusersteuer? 
b. Gewerbesteuer? 
C. Kapitalrentensteuer? 
d. Einkommensteuer? 
Wenn der Aufwand nicht oder nicht ganz aus 
eigenem Vermögen des Kindes bestritten werden 
kann, sind unterhaltspflichtige Verwandte oder 
dritte Personen vorhanden, die in vollem Umfang 
für denselben aufzukommen bereit sind? 
Name, Stand und Wohnort derselben 
ülbernehmen dieselben diese Verpflichtung für die 
ganze Dauer der Anstaltserziehung oder nur für 
bestimmte Zeit? 
Sind sie nach ihren Vermögensverhältnissen 
in der Lage, die übernommene Verpflichtung zu 
erfüllen? 
Bei Verneinung der Frage 5, welche unter- 
haltspflichtige Verwandte oder sonstige Per- 
sonen sind vorhanden, die für den zu machen- 
den Aufwand in Anspruch genommen werden 
können? 
(In Betracht kommen bei ehelichen Kindern 
(B. G. B. §§ 1601 und 1603) deren Eltern 
oder — in Ermangelung solcher — deren Groß- 
eltern, bei unehelichen Kindern (B. G. B. 
§§ 1708 ff.) deren Vater, Mutter, mütterliche 
Großeltern.) 
Wieviel können die unter Ziffer 7 Genannten 
bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen 
ohne Gefährdung ihres standesmäßigen Unter- 
haltes zur Deckung des Aufwandes beitragen? 
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