Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

17. 
XIV. 
in welcher Gemeinde hatte dasselbe in diesem 
Zeitpunkt den Unterstützungswohnsitz? 
oder — wenn ein solcher nicht begründet ist — 
welcher Landarmenverband wäre im Fall der 
Hilfsbedürftigkeit zur Unterstützung verpflichtet? 
Worauf stützen sich diese Annahmen? 
.Wird von seiten der unterzeichneten Gemeinde- 
behörde die Zahlungspflicht anerkannt? 
Im Fall der Verneinung von Frage 15 
— weil das Kind den Unterstützungswohnsitz nicht 
in der Aufenthaltsgemeinde hat —: 
Welcher öffentlich-rechtliche Verband hätte für 
den Fall der Hilfsbedürftigkeit des Kindes ein- 
zutreten? 
Hat derselbe seine Unterstützungspflicht bereits 
anerkannt? 
und bei welchem Anlaß? 
Bezieht die zahlungspflichtige Gemeinde zur 
Bestreitung des Aufwandes für die Lehrer- 
gehalte einen Staatsbeitrag im Sinne des 
§ 73 ff. des Gesetzes über den Elementar- 
unterricht? 
Aufsgestellt 
121 
Der Gemeinderat. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.