Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

122 XIV. 
Verordnung. 
(Vom 11. Juni 1904.) 
Die Dienstsiegel der Sparkassen mit Gemeindebürgschaft betreffend. 
Der § 3 der Verordnung vom 30. Juli 1902, die Dienstsiegel der Sparkassen mit Ge- 
meindebürgschaft betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902 Nr. XXVII Seite 255), 
erhält folgenden weiteren Absatz: 
„Durch Beschluß der Verwaltungsbehörde kann die Verwahrung des Dienstsiegels 
einem Beamten der Sparkasse unter Aufsicht des Vorsitzenden der Verwaltungs- 
behörde übertragen werden." 
Karlsruhe, den 11. Juni 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Ur. Brombacher. 
Verorduung. 
(Vom 7. Juni 1904.) 
Die Zuständigkeit der Bezirksstellen der Finanzverwaltung in Grundbuchsachen betreffend. 
Mit Höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 2. Juni 19041 
wird verordnet, was folgt: 
1. 
Die Bezirksstellen der Finanzverwaltung und die Amtskassen bedürfen, soweit nicht 88 2 
und 3 etwas anderes vorschreiben, zur Abgabe von grundbuchrechtlichen Erklärungen in An- 
gelegenheiten ihres Verwaltungszweigs gegenüber den Grundbuchämtern der Genehmigung der 
ihnen vorgesetzten Mittelstelle. ’ê 
Die Genehmigung ist dem Grundbuchamte gegenüber nicht nachzuweisen: 
1. bei Anträgen auf nachträgliche Eintragung von Grundstücken in dem Verfahren nach 
§§ 78 und 79 der Grundbuchsausführungsverordnung, 
bei Anträgen auf Zusammenschreibung und Teilung von Grundstücken, 
bei Anträgen auf Löschung von Lasten, deren Tilgung bei Erwerbung eines Grund- 
stücks ausbedungen worden ist, 
4. bei Anträgen auf Eintragung von Sicherungshypotheken zugunsten des Landesfiskus 
beziehungsweise Domänenärars, 
5. bei der Erklärung der Auflassung und der hierbei zu erteilenden Eintragsbewilligung 
und des zu stellenden Eintragungsantrags, sowie bei Anträgen auf Eintragung von 
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