126 XV.
Artikel 2
Die Restbeträge von den außerordentlichen Krediten der
Etatperioden 1900/01 und 1902/03, wofür Deckungsmittel vorzubehalten
sind, betragen nach dem Stand vom letzten Dezember 1902 10 714882 4 23
Der Mehrbetrag der Ausgaben gegenüber den Einnahmen im
ordentlichen Etat für 1903 ist durch Artikel 1 des Finanigesetes
vom 30. Juni 1902 auf. ....· 1348624»—»
festgesetzt. Zur teilweisen Begleichung des sich hiernach ergebenden
Fehlbetrags von .. 12063506 M. 238 5
stehen an Aktivzinsen der Amortisationskaffe für 1903. nach Artikel 4
des Finanzgesetzes vom 30. Juni 1902 zur Verfügung 1225000 „ —,„
Zur Deckung des restlichen Ausgabebedarfs aus früheren
Budgetperioden mit .10 838 506 4 23
sind zunächst die im umlaufenden“ Betriebsfonds (Artikel 3) angesammelten Überschüsse zu
verwenden.
Artikel 3.
Von dem Betriebsfonds der lemelten Staats-
verwaltung, der am letzten Dezember 1092 ·13988 686 4 56
betragen hat, ist vorweg der laut Beilage Nr. 2 auf. .. . 9500000» »
festgesetzte Bedarf für den umlaufenden Betriebsfonds der Budgetperiode
1904005 zu bestreiten, der Rest mit 4488 686 4 56
dient zur teilweisen Bestreitung des in Artikel 2 nachdewicscuen Aus-
gabebedarfe dn 10 838 506 „ 23 „
so daß sich ein weiterer Fehlbetrag von 6 319 819 # 67 W
ergibt, wegen dessen Deckung in Artikel 4 das Nötige bestimmt ist.
Artikel 4.
Zur Begleichung der in Artikel 1 und 3 nachgewiesenen Fehlbeträge
von 7856 753 und 6349 819 ∆ 67 F, zusammen 14 206 572 % 67 J
sind von den durch die Anurtisallunskust erwirtschafteteu 2
jährlich 750 000 ., zusammen . 1500 000 „ — „
zu verwenden; der restliche Fehlbetrag mit . 12706572 . 67
ist durch einen außerordentlichen, in den folgenden Etatperioden wieder zu ersetzenden Zuschuß
aus der Amortisationskasse zu decken.
Artikel 5.
Die Budgets der Verkehrsanstalten, des Eisenbahnbaues und der Eisenbahnschuldentilgungs-
kasse sind nach Beilage Nr. 3 zu vollziehen.