Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

126 XV. 
Artikel 2 
Die Restbeträge von den außerordentlichen Krediten der 
Etatperioden 1900/01 und 1902/03, wofür Deckungsmittel vorzubehalten 
sind, betragen nach dem Stand vom letzten Dezember 1902 10 714882 4 23 
Der Mehrbetrag der Ausgaben gegenüber den Einnahmen im 
ordentlichen Etat für 1903 ist durch Artikel 1 des Finanigesetes 
vom 30. Juni 1902 auf. ....· 1348624»—» 
festgesetzt. Zur teilweisen Begleichung des sich hiernach ergebenden 
Fehlbetrags von .. 12063506 M. 238 5 
stehen an Aktivzinsen der Amortisationskaffe für 1903. nach Artikel 4 
des Finanzgesetzes vom 30. Juni 1902 zur Verfügung 1225000 „ —,„ 
Zur Deckung des restlichen Ausgabebedarfs aus früheren 
Budgetperioden mit .10 838 506 4 23 
sind zunächst die im umlaufenden“ Betriebsfonds (Artikel 3) angesammelten Überschüsse zu 
verwenden. 
Artikel 3. 
Von dem Betriebsfonds der lemelten Staats- 
verwaltung, der am letzten Dezember 1092 ·13988 686 4 56 
betragen hat, ist vorweg der laut Beilage Nr. 2 auf. .. . 9500000» » 
festgesetzte Bedarf für den umlaufenden Betriebsfonds der Budgetperiode 
1904005 zu bestreiten, der Rest mit 4488 686 4 56 
dient zur teilweisen Bestreitung des in Artikel 2 nachdewicscuen Aus- 
gabebedarfe dn 10 838 506 „ 23 „ 
so daß sich ein weiterer Fehlbetrag von 6 319 819 # 67 W 
ergibt, wegen dessen Deckung in Artikel 4 das Nötige bestimmt ist. 
Artikel 4. 
Zur Begleichung der in Artikel 1 und 3 nachgewiesenen Fehlbeträge 
von 7856 753 und 6349 819 ∆ 67 F, zusammen 14 206 572 % 67 J 
sind von den durch die Anurtisallunskust erwirtschafteteu 2 
jährlich 750 000 ., zusammen . 1500 000 „ — „ 
zu verwenden; der restliche Fehlbetrag mit . 12706572 . 67 
ist durch einen außerordentlichen, in den folgenden Etatperioden wieder zu ersetzenden Zuschuß 
aus der Amortisationskasse zu decken. 
Artikel 5. 
Die Budgets der Verkehrsanstalten, des Eisenbahnbaues und der Eisenbahnschuldentilgungs- 
kasse sind nach Beilage Nr. 3 zu vollziehen.
	        
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