Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XV. 153 
4. Gebühr für ein Weinlagerpatent: 
jährlich 50 4. 
Bei Berechnung der Weinaccise und des Ohmgeldes wird jede Flasche von geringerem 
Inhalt als ein Liter wie eine Literflasche behandelt. 
Bei Rückvergütung von Weinaccise und Ohmgeld sind die zurzeit der Gewährung 
der Rückvergütung bestehenden Erhebungssätze maßgebend. 
III. 
Die Biersteuer beträgt von dem im Großherzogtum bereiteten Bier: 
im Jahr 1904 
für je 100 kg ungebrochenen oder gebrochenen Malzes, die bei einem Brauerei— 
geschäfte in einem Kalenderjahr steuerbar werden, bei einem jährlichen Gesamtmalz- 
verbrauch 
1. bis zu 1500 Doppelzentnern: 
a. für die ersten 250 Doppelzeniner . 8 4. 
b. für die dieser Menge folgenden 1250 Doppelzentner ... . 10» 
2. von mehr als 1500 Doppelzentnern bis zu ö 000 Dopbelzentnern 11 „ 
3. von mehr als 5 000 Doppelzentnen 12 „ 
im Jahr 1905 
für je 100 kg ungebrochenen Malzes, die bei einem Brauereigeschäfte in einem 
Kalenderjahr steuerbar werden 
für die ersten 250 Doppelzentner 8 4. 
1 
2. „ „ folgenden 1250 „ 10 „„ 
3. 7! 77 7. 1500 1 11 1 
4 „ „ „ 2000 « 12» 
5. „ „ „ Doppelzentter 133 „ 
Für diejenigen, die obergähriges Bier nur zum eigenen Vedarfe im Haushalt bereiten 
und hierzu in einem Kalenderjahr nicht mehr als 5 Doppelzentner Malz verwenden, beträgt 
die Steuer in beiden Jahren für je 100 kg 2 4. 
IV. 
Die Fleischsteuer beträgt: 
1. bei Schlachtung innerhalb des Großherzogtums 
für jedes Stück Rindvieh (mit Ausnahme der Milchkälber) 
bei einem Schlachtgewicht von weniger als 200 64 .r 
von 200 bis ausschließlich 250 ka 6 „ 
von 250 kx# und mehr: 
für Kühe und Farren 6 „ 
sonst 11
	        
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