154 XV.
2. für eingeführtes Flen
vom Kilogramm. 8
V.
An Grundstücks-Verkehrssteuer, Erbschafts= und Schenkungssteuer sind
zu entrichten:
1. Grundstücks-Verkehrssteuer.
2½ Prozent des gemeinen Werts (Verkaufswert) des Gegenstandes des Erwerbs.
2. Erbschaftssteuer.
Vom Wert des Anfalls:
1. bei Anfällen an Eltern des Erblassers 1 Prozent;
2. bei Anfällen an Voreltern des Erblassers von Beträgen bis 5000 1 Prozeut,
über 5 000 #. 2 Prozent;
3. bei Anfällen an Geschwister und Abkömmlinge von Geschwistern des Erblassers
bis 3000 xk. 3 Prozent, über 3.000 K. 4 Prozent;
4. bei Anfällen:
a. an andere Seitenverwandte des Erblassers bis zum vierten Grad (einschließlich),
b. an Stiefkinder und deren Abkömmlinge, sowie an Stiefeltern des Erblassers,
. an Schwiegerkinder und Schwiegereltern des Erblassers,
d. bei Anfällen, die ausschließlich zu milden (wohltätigen), gemeinnützigen oder
sonstigen öffentlichen Zwecken bestimmt sind, insofern solche nicht einzelne
Familien oder bestimmte Personen betreffen und die wirkliche Verwendung
zu dem bestimmten Zwecke gesichert ist, 6 Prozent;
5. bei Anfällen an sonstige Personen 10 Prozent.
3. Schenkungssteuer.
Vom Wert der Schenkung die für die Erbschaftssteuer festgesetzten Sätze, wobei für die
Höhe des Steuersatzes die Verhältnisse des Schenkers zu dem Beschenkten maßgebend sind.