Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVI. 
Schiffspersonal der Dampfschiffahrts-Verwaltung. 
159 
  
  
  
  
  
Beinkleider Weste. Halsbinde. Mantel. Mätze. 
Von grauems Weste aus schwarzemSchwarzes Hals- Mantel von Mütze von dunkel- 
Tuch ohne Ab= Tuch mit liegendem tuch, Binde oder grauem Tuch mit blauem Tuch mit brei- 
zeichen. Im Som-Kragen und einer Reihe Schlips Umlegkragen von tem Voden, liegend. 
mer ist das Tragen von 7 kleinen ver- blauem Tuch und Als Kopfstreisen ein 
von Beinkleidern goldeten Ankerknöpfen. 2 Reihen von jeschwarzes Mohairband. 
aus weißem oder Im Sommer ist das 6Stückvergoldeten Lederschild. Sturm- 
naturfarbigem Tragen einer Weste glatten Knöpfen. band von schwarz- 
Waschstoff gestattetaus naturfarbigem Auf der Rückseite lackiertem Leder, beider- 
Leinenzeng gestattet. Faltenleisten mit seits mit einem kleinen 
je 3 vergoldeten vergoldeten Ankerknopf. 
glatten Kuöpfen Auf dem Mohair- 
und eine Lasche band die badische Ko- 
mit einem Knopf.karde, darüber auf dem 
Mützenfeld ein in Gold 
gestitter Anker mit 
rone 
Wie l. Wiel, doch mit gelb- Wie 1. Wie l. Mütze von dunkel- 
metallenen Knöpfen. blauem Tuch mit brei- 
tem Boden, liegend. 
Als Kopfstreifen ein 
schwarzes Tuchband, 
unten von einem 3 mm 
breiten Goldstreifen be- 
grenzt. Sturmband von 
schwarzlackiertem Leder, 
beiderseits mit kleinem 
gelbmetallenem Anker- 
knopf. Auf dem Tuch- 
band die badische Ko- 
karde, darüber ein 
kleiner gelbmetallener 
Anker. 
Wie I. Wie 2. Wie I. Wie 1. Wie 2. 
Wie I. Wie 2. Wie 1. Wie I. ee 2, doch ohne 
Gslier3en 
  
  
  
25. 
 
	        
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