XVI. 161
Auf Grund der Artikel 48 und 52 der Reichsverfassung wird nachstehende
Telegraphenordnung erlassen.
§ 1.
I. Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen Benntung des Telegraporn.
steht jedermann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und
Anstalten zeitweise ganz oder zumteil für alle oder für gewisse Gattungen von
Telegrammen zu schließen.
II. Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rück-
sichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird,
werden zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht
dem Vorsteher der Aufgabeanstalt, der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder dessen
Vertreter, in zweiter Instanz der dieser Anstalt vorgesetzten Telegraphenbehörde
und in letzter Instanz der obersten Telegraphenbehörde zu; gegen die Entscheidung
der obersten Telegraphenbehörde findet eine Berufung nicht statt. Bei Staats-
telegrammen steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des
Inhalts nicht zu.
82.
I. Die Telegramme werden in folgende Gattungen eingeteilt: Einteilung der Telegramme.
1. Staatstelegramme,
2. Telegraphen-Di sttel
3. a. dringende
b. gewöhnliche
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, die als solche bezeichnet
und durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen,
die Telegraphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden
Privattelegramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorrang.
II. Nach der Abfassung des Textes sind zu unterscheiden:
1. Telegramme in offener Sprache,
2. Telegramme in geheimer Sprache.
Die geheime Sprache scheidet sich in
verabredete undchiffrierte Sprache.
Ein Telegramm kann ausschließlich in offener, verabredeter oder chiffrierter
Sprache abgefaßt sein, oder diese Sprachen können nebeneinander gebraucht werden;
in dem zuletzt bezeichneten Falle heißt das Telegramm ein gemischtes.
III. Unter „Telegrammen in offener Sprache“ werden solche Tele-
gramme verstanden, deren Text in einer oder mehreren der für den telegraphischen
Verkehr zugelassenen Sprachen derart abgefaßt ist, daß er einen verständlichen
Sinn gibt. Sie behalten die Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch,
wenn sie Handelszeichen, abgekürzte und in der gewöhnlichen oder Handelskorrespondenz
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Privattelegramme.