Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVI. 
III. An größeren Verkehrsorten können sämtliche Postanstalten, auch wenn mit 
ihnen eine Telegraphenbetriebstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Tele— 
grammen ermächtigt werden; auch ist die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung 
von Telegrammen gestattet. 
IV. Die Aufgabe von Telegrammen kann auch mittels Fernsprechers oder 
Ferndruckers nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen erfolgen. 
V. Für die Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die 
Landbriefträger wird eine Zuschlaggebühr von 10 H für jedes Telegramm 
erhoben. 
86. 
Die Telegraphenanstalten werden hinsichtlich der Zeit, in der sie für den 
Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, unterschieden in: 
a. Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht), 
b. Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht), 
C. Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr abends), 
d. Anstalten mit beschränktem Tagesdienste. 
An Sonn= und Festtagen wird jedoch von den meisten Anstalten beschränkter 
Dienst abgehalten. Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen vom 
1. April bis Ende September um 7, vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Uhr 
morgens. Die Dienststunden der Anstalten unter d werden, ebenso wie der Dienst 
an Sonn= und Festtagen, den örtlichen Bedürfnissen entsprechend für jeden Ort 
besonders festgestellt. · 
§6. 
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: 
a. Alles, was der Absender in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke 
der Beförderung an den Empfänger niederschreibt, wird bei der Berechnung 
der Gebühren mitgezählt, mit Ausnahme der Interpunktionszeichen, Binde- 
striche und Apostrophe. Werden Interpunktionszeichen nicht einzeln an- 
gewandt, sondern hintereinander wiederholt, so werden sie wie Gruppen 
von Ziffern taxiert. 
Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minute der 
Aufgabe werden von Amts wegen in die dem Empfänger zuzustellende Aus- 
fertigung eingeschrieben. Nimmt der Absender diese Angaben ganz oder 
teilweise in den Text seines Telegramms auf, dann werden sie bei der 
Wortzählung mitgerechnet. 
In den Telegrammen, deren Text ausschließlich in offener Sprache abgefaßt 
ist, wird jedes einzelne Wort und jede zulässige Wortbildung bis zu 
15 Buchstaben nach dem (durch die Ausführungsübereinkunft zum inter- 
26. 
S 
□ 
167 
Dienststunden der Tele 
graphenanstalten. 
Wortzählung.
	        
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