Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVI. 
§ 13. 
I. Der Absender eines Telegramms kann durch den Vermerk „nachsenden“ 
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Nachsendung von Tele- 
oder PFS vor der Adresse verlangen, daß es sofort nach der vergeblich ver= grammen. 
suchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt telegraphisch nachgesandt wird. 
II. Der Vermerk „nachsenden“ oder 8#kann auch von mehreren hinter- 
einander stehenden Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann 
nacheinander an jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nötigenfalls bis zum 
letzten, befördert. 
III. Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die 
erste Beförderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige 
Adresse in die Wortzahl einbegriffen wird. Für jede Nachtelegraphierung an einen 
neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr nach der Zahl der 
jedesmal beförderten Wörter berechnet. Die Nachsendungsgebühren werden vom 
Empfänger erhoben. 
IV. Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die unter seiner 
Adresse bei einer Telegraphenanstalt ankommenden Telegramme an eine neue, von 
ihm angegebene Adresse telegraphisch nachgesandt werden. Die Anträge sind schrift- 
lich oder mittels gebührenpflichtiger Dienstnotiz (vergleiche § 22) oder durch die 
Post zu stellen, und zwar entweder durch den Empfänger selbst, oder in seinem 
Namen durch eine der im § 19 unter VI aufgeführten Personen, welche die Tele- 
gramme an Stelle des Empfängers in Empfang nehmen können. Wer einen 
solchen Antrag stellt, verpflichtet sich damit, die Gebühren zu zahlen, die von der 
Bestellungsanstalt etwa nicht eingezogen werden können. 
V. Wird bei der versuchten Bestellung eines Privattelegramms, das nicht die 
Angabe „nachsenden“ oder #trägt, die neue Adresse ohne das Verlangen 
telegraphischer Nachsendung mitgeteilt, so wird eine Ausfertigung des Telegramms 
mit der Post nachgesandt, wenn nicht ausdrücklich beantragt worden ist, daß es 
aufbewahrt werden soll. Die briefliche Nachsendung kann auch in der unter IV. 
bezeichneten Weise beantragt werden. 
Privattelegramme, deren Aufgabeort außerhalb Europas liegt, werden dagegen 
auch ohne besonderen Antrag telegraphisch nachgesandt, falls der neue Aufenthalts- 
ort des Empfängers in Deutschland liegt und der Empfänger die telegraphische 
Nachsendung nicht ausgeschlossen hat. 
Staats= und Diensttelegramme werden stets ohne besonderen Antrag tele- 
graphisch nachgesandt, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft 
bekannt ist. 
VI. Wer ein Telegramm nachsenden läßt, kann die Nachsendungsgebühr selbst 
entrichten, vorausgesetzt, daß das Telegramm nur nach einem einzigen Orte nachzu- 
senden ist und die Nachsendung nach anderen Orten nicht verlangt wird. Es steht 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1904. 27
	        
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