XVI.
§ 13.
I. Der Absender eines Telegramms kann durch den Vermerk „nachsenden“
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Nachsendung von Tele-
oder PFS vor der Adresse verlangen, daß es sofort nach der vergeblich ver= grammen.
suchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt telegraphisch nachgesandt wird.
II. Der Vermerk „nachsenden“ oder 8#kann auch von mehreren hinter-
einander stehenden Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann
nacheinander an jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nötigenfalls bis zum
letzten, befördert.
III. Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die
erste Beförderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige
Adresse in die Wortzahl einbegriffen wird. Für jede Nachtelegraphierung an einen
neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr nach der Zahl der
jedesmal beförderten Wörter berechnet. Die Nachsendungsgebühren werden vom
Empfänger erhoben.
IV. Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die unter seiner
Adresse bei einer Telegraphenanstalt ankommenden Telegramme an eine neue, von
ihm angegebene Adresse telegraphisch nachgesandt werden. Die Anträge sind schrift-
lich oder mittels gebührenpflichtiger Dienstnotiz (vergleiche § 22) oder durch die
Post zu stellen, und zwar entweder durch den Empfänger selbst, oder in seinem
Namen durch eine der im § 19 unter VI aufgeführten Personen, welche die Tele-
gramme an Stelle des Empfängers in Empfang nehmen können. Wer einen
solchen Antrag stellt, verpflichtet sich damit, die Gebühren zu zahlen, die von der
Bestellungsanstalt etwa nicht eingezogen werden können.
V. Wird bei der versuchten Bestellung eines Privattelegramms, das nicht die
Angabe „nachsenden“ oder #trägt, die neue Adresse ohne das Verlangen
telegraphischer Nachsendung mitgeteilt, so wird eine Ausfertigung des Telegramms
mit der Post nachgesandt, wenn nicht ausdrücklich beantragt worden ist, daß es
aufbewahrt werden soll. Die briefliche Nachsendung kann auch in der unter IV.
bezeichneten Weise beantragt werden.
Privattelegramme, deren Aufgabeort außerhalb Europas liegt, werden dagegen
auch ohne besonderen Antrag telegraphisch nachgesandt, falls der neue Aufenthalts-
ort des Empfängers in Deutschland liegt und der Empfänger die telegraphische
Nachsendung nicht ausgeschlossen hat.
Staats= und Diensttelegramme werden stets ohne besonderen Antrag tele-
graphisch nachgesandt, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft
bekannt ist.
VI. Wer ein Telegramm nachsenden läßt, kann die Nachsendungsgebühr selbst
entrichten, vorausgesetzt, daß das Telegramm nur nach einem einzigen Orte nachzu-
senden ist und die Nachsendung nach anderen Orten nicht verlangt wird. Es steht
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1904. 27