Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

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Vervielfältigung von Tele- 
grammen. 
Seetelegramme. 
XVI. 
ihm in diesem Falle auch frei, zu verlangen, daß die Nachsendung als „dringend“ 
erfolgt; er muß dann aber die dreifache Gebühr selbst entrichten. 
8 14. 
I. Ein Telegramm kann entweder an mehrere Empfänger an einem Orte oder 
in verschiedenen, aber zum Bestellbezirk derselben Telegraphenanstalt gehörenden 
Orten, oder an denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen an demselben 
Orte oder in verschiedenen, aber zum Bestellbezirke derselben Telegraphenanstalt, 
gehörenden Orten gerichtet werden. Zu dem Zwecke ist vor die Adresse der gebühren- 
pflichtige Vermerk: „X Adressen“ oder — TMX zu setzen. Der Name der Be- 
stimmungsanstalt erscheint nur einmal am Ende der Adresse. 
II. Der Absender eines zu vervielfältigenden Telegramms muß vor den Adressen 
der einzelnen Empfänger die etwa erforderlichen besonderen Angaben (vergleiche 
#§ 3, IV) niederschreiben; handelt es sich jjedoch um die Vervielfältigung eines 
dringenden oder zu vergleichenden Telegramms, so genügt es, wenn die sich auf die 
Dringlichkeit oder Vergleichung beziehende Augabe der ersten Adresse voransteht. 
III. Ist ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet, 
so darf jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Adresse tragen, 
es sei denn, daß der Absender das Gegenteil verlangt hätte. Dieses Verlangen 
muß durch den vor die Adressen zu setzenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämtliche 
Adressen mitteilen“ ausgedrückt werden. 
IV. Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm 
taxiert, wobei alle Adressen in die Wortzahl eingerechnet werden. Neben der Wort- 
gebühr werden als Vervielfältigungsgebühr für die zweite und jede weitere Aus- 
fertigung von nicht mehr als 100 Wörtern je 40 J erhoben. Für die mehr als 
100 Wörter umfassenden Ausfertigungen erhöht sich diese Gebühr für jede weitere 
Reihe oder den Bruchteil einer Reihe von 100 Wörtern um je 40 F. Die Ver- 
vielfältigungsgebühr wird für jede Ausfertigung nach den in ihr enthaltenen 
Wörtern besonders festgestellt. Bei dringenden Telegrammen beträgt die Gebühr 
für die zweite oder jede weitere Ausfertigung 80 J für je 100 Wörter. 
V. Wenn für einzelne Ausfertigungen eines zu vervielfältigenden Telegramms 
nach § 21 eine Gebührenerstattung einzutreten hat, so ist der zu erstattende Betrag 
für jede Vervielfältigung gleich der erhobenen Gesamtgebühr, geteilt durch die Zahl 
der Vervielfältigungen; hierbei wird das Telegramm selbst gleichfalls als eine Ver- 
vielfältigung gezählt. 
g 16. 
I. Seetelegramme sind Telegramme, die mit Schiffen in See mittelst der an 
der Küste vorhandenen Seetelegraphen gewechselt werden. Sie müssen entweder in 
deutscher Sprache oder in Zeichen des allgemeinen Handelskoder abgefaßt sein.
	        
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