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XVI.
Abholungserklärung auf Telegramme ausgedehnt haben. Staatstelegramme,
dringende Telegramme, Telegramme mit Empfangsanzeige, Telegramme, für die
Botenlohn vorausbezahlt ist, eigenhändig zu bestellende Telegramme sowie tele-
graphische Postanweisungen werden indes, der Erklärung des Empfängers unge-
achtet, bestellt; dasselbe geschieht mit den Telegrammen, die nicht am Tage nach
dem Eingang abgeholt worden sind. Telegramme, für die der Empfänger Ge-
bühren zu entrichten hat, werden bei der Ausgabe durch die Schließfächer wie die
mit Porto belasteten Postsendungen behandelt. (Wegen der Abholung von Tele-
grammen vergleiche ferner auch 16, Xl.)
III. Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit
tunlichster Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Ranges.
Die mit dem besonderen Vermerk J oder „Tages“ versehenen Telegramme
werden jedoch von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht bestellt.
IV. Staats-, Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang
vor anderen Telegrammen bestellt.
V. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter
Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines Empfangsscheins. Zur Vollziehung
des Empfangsscheins über ein an eine Behörde oder deren Vorstand gerichtetes
Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber
getroffen ist, nur der Vorstand der Behörde oder, in dessen Abwesenheit, sein
Stellvertreter als berechtigt angesehen werden.
VI. Privattelegramme sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand
gerichteten dienstlichen Telegramme werden dagegen im Falle der Abwesenheit des
Empfängers an ein erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht
zur Stelle ist, an die Geschäftsgehilfen, die Dienerschaft, die Haus= oder Wirtsleute,
den Türhüter des Gasthofs oder des Hauses bestellt, wenn der Empfänger für
derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Telegraphenanstalt
schriftlich namhaft gemacht oder der Absender durch den vor die Adresse gesetzten
Vermerk „eigenhändig bestellen“ oder = verlangt hat, daß die Zustellung
nur zu Händen des Empfängers selbst stattfinden soll.
Der Absender kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestellt wird;
in diesem Falle muß vor der Adresse der Vermerk „offen bestellen“ oder RO stehen.
VII. Befinden sich Privatbriefkasten oder Einwürfe an der Tür 2c. der
Wohnung des Empfängers, so können die Telegramme, für welche Empfangs-
bescheinigungen nicht abzugeben sind, in jene Briefkasten rc. gesteckt werden; Tele-
gramme, welche den Vermerk „eigenhändig bestellen“ oder Ilb — tragen, werden
jedoch stets an den Empfänger selbst bestellt. Ebenso werden Telegramme mit dem
Vermerk „postlagernd“ oder GP und „telegraphenlagernd“ - TR nur
dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt.