Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVI. 181 
Telegramme, welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den 
Bahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben. 
VIII. Die an Reisende in einem Gasthofe gerichteten Telegramme werden, 
wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirt 2rc. des Gasthofs mit 
dem Ersuchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und 
dem Empfänger bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Gewöhnliche Telegramme 
dieser Art werden am nächsten Tage durch einen Boten gegen Hinterlassung eines 
Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht, 
wenn sie dem Empfänger inzwischen nicht haben ausgehändigt werden können; bei 
dringenden Telegrammen erfolgt die Abholung bereits nach 3 bis 4 Stunden, 
wobei die Nachtzeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht mitgerechnet 
wird. Nunmehr wird die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt erlassen; im 
übrigen werden die Telegramme wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt. 
IX. Ist weder der Empfänger noch sonst jemand aufzufinden, dem das Tele- 
gramm ausgehändigt werden darf, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm 
handelt, für welches ein Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich die Bestellung 
eines Telegramms ohne Empfangsschein durch Einlegen in einen Privatbriefkasten 
oder auf andere Weise nicht ermöglichen läßt, einen Benachrichtigungszettel in der 
Wohnung 2c. des Empfängers zurückzulassen oder an die Eingangstür zu heften, 
das Telegramm selbst aber zur Anstalt zurückzubringen. Mit den Telegrammen, 
welche den Vermerk „eigenhändig bestellen“ oder — MP — tragen, wird in gleicher 
Weise verfahren, wenn der Empfänger nicht selbst angetroffen wird. 
X. Falls der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen 
den Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem anderen aushändigt, 
hat dieser in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und 
den Namen des Empfängers beizufügen. 
XI. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
8 20. 
I. Die Unbestellbarkeit eines Telegramms und ihre Gründe werden der Unbestellbare Telegramme. 
Ursprungsanstalt telegraphisch gemeldet. Liegt für die Unbestellbarkeit ein Grund 
vor, der nicht ohne weiteres aus dienstlicher Veranlassung beseitigt werden kann 
und muß, und ist der Absender des unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift 
oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt, so stellt die Ursprungs- 
anstalt die Unbestellbarkeitsmeldung dem Absender sobald als möglich zu. Dieser 
kann die Adresse des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein von der 
Ursprungsanstalt abzulassendes gebührenpflichtiges Diensttelegramm (vergleiche § 22) 
vervollständigen, berichtigen oder bestätigen. 
II. Ein von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt zurück- 
gebrachtes Telegramm wird bei dieser aufbewahrt. Hat der Empfänger das Telegramm 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 28
	        
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