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Erstattung und Nach-
zahlung von Gebühren.
XVI.
innerhalb sechs Wochen nicht abgefordert, so wird es vernichtet. In gleicher Weise
wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung: „telegraphen-“ oder
„bahnhoflagernd“ tragen; Telegramme mit dem Vermerk „postlagernd“ in der
Adresse werden einen Monat aufbewahrt. Für die Aufbewahrungsfristen von See-
telegrammen sind die Bestimmungen im § 15 maßgebend.
8 21.
I. Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Üüberkunft der Telegramme
oder deren Überkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keine Gewähr und
hat Nachteile, die durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme
entstehen, nicht zu vertreten.
II. Auf Antrag wird jedoch erstattet:
die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphen-
betriebs nicht an seine Bestimmung gelangt ist;
die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Tele-
graphenbetriebs nicht innerhalb 12 Stunden oder später angekommen ist,
als es mit der Post (als Eilbrief) angekommen wäre. Die Dauer des
Dienstschlusses der Anstalten, sofern sie die Ursache der Verzögerung ist,
sowie die Dauer der Beförderung durch Eilboten werden in die Frist
von 12 Stunden jedoch nicht eingerechnet;
die volle Gebühr für jedes verglichene Telegramm in geheimer Sprache
sowie für jedes Telegramm in offener Sprache, das infolge von Irrtümern
bei der Übermittelung nachweislich seinen Zweck nicht hat erfüllen können,
sofern die Fehler nicht durch gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtigt worden
sind (vergleiche § 22);
. die Gebühr für eine besondere Dienstleistung, die nicht ausgeführt worden
ist (z. B. für Vergleichung);
. die volle Gebühr für jede telegraphisch oder mit der Post beförderte
gebührenpflichtige Dienstnotiz, deren Absendung durch einen Fehler des
Betriebs veranlaßt worden ist (vergleiche auch § 22, II).
der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten Summe, wenn
das Ursprungstelegramm unbestellbar gewesen ist oder der Empfänger
die Annahme des Antwortscheins verweigert hat;
. der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die vorausbezahlte
Antwort und der Gebühr für das unter Benutzung des Scheines auf-
gelieferte Telegramm, sofern er mindestens 80 J beträgt;
die Gebühr für die bei der Beförderung ausgelassenen Wörter, wenn sie
mindestens 80 „) beträgt und der Fehler nicht durch eine gebührenpflichtige
Dienstnotiz berichtigt worden ist.
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