Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVI. 183 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. 
Als Beweisstück ist beizufügen: 
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, 
wenn das Telegramm verzögert oder nicht angekommen ist, 
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um eine Ent- 
stellung handelt. 
III. Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß 
und durch welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck 
nicht hat erfüllen können. 
IV. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechts 
binnen fünf Monaten, vom Tage der Auflieferung des Telegramms an gerechnet, 
anhängig gemacht werden. 
Wer einen Antrag auf Erstattung von Telegrammgebühren stellt, hat eine 
Gebühr von 20 K zu entrichten. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der 
Erstattungsantrag sich als begründet erweist. 
V. In den Fällen unter II a, b, c und u bezieht sich die Erstattung lediglich 
auf die Gebühr einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die verzögert, 
entstellt oder nicht angekommen sind, und auf die Gebühren für die im § 22 vorge- 
sehenen Telegramme, nicht aber auf die Gebühren für solche Telegramme, welche 
durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme etwa 
veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind. 
VI. Gebühren, die bei der Aufgabe zu wenig erhoben sind oder vom Empfänger 
nicht haben eingezogen werden können, sind vom Absender nachzuzahlen. Zu viel 
erhobene Gebühren werden zurückgezahlt. 
VII. Der Betrag der vom Absender zu viel verwandten Postfreimarken wird 
jedoch nur auf seinen Antrag erstattet. 
8 22. 
I. Der Absender und der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Berichtigungslelegramme. 
Beförderung begriffenen Telegramms oder deren Bevollmächtigte können innerhalb 
der für die Aufbewahrung des Telegrammmaterials geltenden Frist, nachdem sie sich 
vorher, wenn nötig, über ihre Berechtigung und ihre Person ausgewiesen haben, 
auf telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm verlangen oder Bestimmung 
darüber treffen. Sie können auch ein Telegramm, daß sie aufgegeben oder erhalten 
haben, entweder durch die Bestimmungs= oder die Ursprungsanstalt oder durch eine 
Durchgangsanstalt vollständig oder teilweise wiederholen lassen. Sie haben folgende 
Beträge zu hinterlegen: 
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält; 
28.
	        
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