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Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen.
Als Beweisstück ist beizufügen:
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers,
wenn das Telegramm verzögert oder nicht angekommen ist,
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um eine Ent-
stellung handelt.
III. Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß
und durch welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck
nicht hat erfüllen können.
IV. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechts
binnen fünf Monaten, vom Tage der Auflieferung des Telegramms an gerechnet,
anhängig gemacht werden.
Wer einen Antrag auf Erstattung von Telegrammgebühren stellt, hat eine
Gebühr von 20 K zu entrichten. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der
Erstattungsantrag sich als begründet erweist.
V. In den Fällen unter II a, b, c und u bezieht sich die Erstattung lediglich
auf die Gebühr einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die verzögert,
entstellt oder nicht angekommen sind, und auf die Gebühren für die im § 22 vorge-
sehenen Telegramme, nicht aber auf die Gebühren für solche Telegramme, welche
durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme etwa
veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind.
VI. Gebühren, die bei der Aufgabe zu wenig erhoben sind oder vom Empfänger
nicht haben eingezogen werden können, sind vom Absender nachzuzahlen. Zu viel
erhobene Gebühren werden zurückgezahlt.
VII. Der Betrag der vom Absender zu viel verwandten Postfreimarken wird
jedoch nur auf seinen Antrag erstattet.
8 22.
I. Der Absender und der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Berichtigungslelegramme.
Beförderung begriffenen Telegramms oder deren Bevollmächtigte können innerhalb
der für die Aufbewahrung des Telegrammmaterials geltenden Frist, nachdem sie sich
vorher, wenn nötig, über ihre Berechtigung und ihre Person ausgewiesen haben,
auf telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm verlangen oder Bestimmung
darüber treffen. Sie können auch ein Telegramm, daß sie aufgegeben oder erhalten
haben, entweder durch die Bestimmungs= oder die Ursprungsanstalt oder durch eine
Durchgangsanstalt vollständig oder teilweise wiederholen lassen. Sie haben folgende
Beträge zu hinterlegen:
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält;
28.