Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVI. 185 
8 24. 
J. Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich Geltungsbereich. 
vorgeschrieben sind, auch für die Telegramme, welche auf dem Eisenbahntelegraphen 
befördert werden. 
II. Auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande finden in erster Linie 
die Bestimmungen des internationalen Telegraphenvertrags und der dazu gehörigen 
Ausführungs-übereinkunft sowie der etwaigen besonderen Telegraphenverträge An- 
wendung; daneben gilt die Telegraphenordnung insoweit, als jene Bestimmungen 
nicht entgegenstehen. 
III. Auf den innern Verkehr in Bayern und Württemberg finden die 
Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung. 
8 25. 
Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Juli 1904 in Kraft. Zeitpunkt der Einführung 
Berlin, den 16. Juni 1904. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
Bekanntmachung. 
(Vom 17. Juni 1904.) 
Die Statuten der Badischen Bank betreffend 
Nachstehend bringen wir die Statuten der Badischen Bank in Mannheim in ihrer jetzigen 
Fassung mit den durch die Generalversammlungen vom 22. Oktober 1903 und 16. März 1904 
beschlossenen Anderungen mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß zu letzteren vom 
Großherzoglichen Ministerium des Innern im Einverständnis mit dem Großherzoglichen 
Ministerium der Finanzen die Genehmigung erteilt worden ist. 
Karlsruhe, den 17. Juni 1904 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. Dr. Kirchenbauer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.