XVI. 185
8 24.
J. Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich Geltungsbereich.
vorgeschrieben sind, auch für die Telegramme, welche auf dem Eisenbahntelegraphen
befördert werden.
II. Auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande finden in erster Linie
die Bestimmungen des internationalen Telegraphenvertrags und der dazu gehörigen
Ausführungs-übereinkunft sowie der etwaigen besonderen Telegraphenverträge An-
wendung; daneben gilt die Telegraphenordnung insoweit, als jene Bestimmungen
nicht entgegenstehen.
III. Auf den innern Verkehr in Bayern und Württemberg finden die
Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
8 25.
Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Juli 1904 in Kraft. Zeitpunkt der Einführung
Berlin, den 16. Juni 1904.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Bekanntmachung.
(Vom 17. Juni 1904.)
Die Statuten der Badischen Bank betreffend
Nachstehend bringen wir die Statuten der Badischen Bank in Mannheim in ihrer jetzigen
Fassung mit den durch die Generalversammlungen vom 22. Oktober 1903 und 16. März 1904
beschlossenen Anderungen mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß zu letzteren vom
Großherzoglichen Ministerium des Innern im Einverständnis mit dem Großherzoglichen
Ministerium der Finanzen die Genehmigung erteilt worden ist.
Karlsruhe, den 17. Juni 1904
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Dr. Kirchenbauer.