Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

186 XVI. 
Statuten 
der 
Badischen Bank in Mannheim. 
I. Gründung und Dauer. 
Artikel 1. 
Die mit Genehmigung der Großherzoglichen Regierung auf Grund des Gesetzes vom 
16. März 1870 im gleichen Jahre errichtete Aktiengesellschaft trägt die Firma 
Badische Bank, 
deren Geschäftskreis durch diesen Gesellschaftsvertrag bestimmt ist. 
Jeder Aktionär unterwirft sich dem gegenwärtigen Gesellschaftsvertrage durch die Tatsache, 
daß er eine Aktie erwirbt. Durch Zeichnung oder Erwerb von Aktien unterwerfen sich die 
Aktionäre für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnisse in erster 
Instanz der Entscheidung der ordentlichen Gerichte in Mannheim. 
Artikel 2. 
Die Badische Bank hat ihren Hauptsitz in Mannheim. 
Artikel 3. 
(In der Fassung des Beschlusses der Generalversammlung vom 23. Januar 1893.) 
Die Dauer der Gesellschaft ist fünfzig Jahre vom Tage der Erteilung der Staats- 
genehmigung (25. März 1870) an gerechnet; die Gesellschaft hört, vorbehaltlich der Be- 
stimmungen des Artikels 57, schon von dem früheren Zeitpunkte an auf zu bestehen, wo ihre 
Befugnis zur Ausgabe von Banknoten aufgehoben werden sollte. 
II. Kapital, Aktien und Aktionäre. 
Artikel 4. 
Das Kapital der Aktiengesellschaft beträgt neun Millionen Mark, eingeteilt in 30 000 Aktien 
zu 300 . Dasselbe ist voll einbezahlt. 
Artikel 5. 
Die Aktien lauten auf den Inhaber, können jedoch auf Verlangen in Namensaktien um- 
gewandelt und auf Verlangen wieder auf den Inhaber gestellt werden. 
Die Aktie ist unteilbar; die Gesellschaft erkennt nur einen Inhaber für eine Aktie an.
	        
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