Nr. 1. 1
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
x
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 5. Jannar 1904.
Inhalt.
J*
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hausesund der
aus wärtigen Angelegenheiten: die Abänderung der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich betreffend;
des Ministeriums des Innern: die Arzneitaxe betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 31. Dezember 1903.)
Die Abänderung der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich betreffend.
Die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 87) hat auf Grund eines Erlasses des Reichskanzlers vom 22. Dezember
d. J. eine Abänderung erfahren, welche nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird.
Karlsruhe, den 31. Dezember 1903.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage.
von Marschall.
Hardeck.
Berlin VW 66, den 22. Dezember 1903.
Abänderung der Telegraphenordnung vom 9. Juni 1897.
Die auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung erlassene Telegraphenordnung vom
9. Juni 1897 wird, wie folgt, abgeändert:
Im § 3Zist am Schlusse als neuer (XII.) Absatz hinzuzufügen:
XII. Privattelegramme nach dem Auslande, die zur Umgehung der veröffentlichten Tarife
unter vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte gerichtet sind, um von dort aus an den
wirklichen Empfänger weitertelegraphiert zu werden — Telegramme unter Deckadresse —,
sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Gesetzes= und Verordnungsdlatt 1904. 1