190 XVI.
Hinsichtlich der Kontrolle der Notenausgabe sind die von dem Bundesrat in Gemäßheit
des Reichsbankgesetzes, beziehungsweise die von Großherzoglicher Regierung zu erlassenden Vor-
schriften maßgebend.
Die Form, die Art der Herstellung und Aufbewahrung der Banknoten wird von dem
Aufsichtsrat in Verbindung mit dem Vorstand festgesetzt, ein besonderes Protokoll hierüber
aufgenommen und daraus dasjenige bekannt gemacht, was ohne Gefährdung des Zweckes an
die Offentlichkeit gelangen darf.
Artikel 18.
Die Bank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten
jederzeit mindestens ein Dritteil in kursfähigem deutschen Gelde, Reichskassenscheinen oder in
Gold, in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 4 gerechnet, und
den Rest in diskontierten Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchsteus drei Monaten haben,
und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Ver-
pflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten.
Artikel 19.
Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten sofort auf Präsentation zum vollen Neunwert an
ihrem Hauptsitze einzulösen, auch solche nicht nur an ihrem Hauptsitze, sondern auch bei ihren
Zweiganstalten jederzeit zum vollen Neunwert in Zahlung anzunehmen. Dieselbe ist außerdem
verpflichtet, ihre Noten bei einer von ihr zu bezeichnenden Stelle in Berlin oder Frankfurt am
Main, deren Wahl der Genehmigung des Bundesrats unterliegt, dem Inhaber gegen kurs-
sähiges deutsches Geld spätestens vor Ablauf des auf den Tag der Präsentation folgenden
Tages einzulösen.
Die Einlösung der Banknoten an dem Hauptsitze erfolgt jeden Werktag während fünf
Tagesstunden, welche öffentlich bekannt zu machen sind.
Artikel 20.
Die Einlösung der Banknoten darf keinem Inhaber verweigert werden, selbst wenn angezeigt
wäre, daß die Banknoten auf irgend eine Weise dem rechtmäßigen Besitzer abhanden gekommen
sind; demgemäß sind Banknoten der Amortisation nicht unterworfen.
Sperrbefehle gegen die Einlösung der Banknoten sind unstatthaft.
Für beschädigte Banknoten hat die Bank Ersatz zu leisten, sofern der Inhaber entweder
einen Teil der Note präsentiert, welcher größer ist als die Hälfte, oder den Nachweis führt,
daß der Rest der Note, von welcher er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil als die
Hälfte präsentiert, vernichtet sei.
Für vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten, ist sie nicht verpflichtet.
Banknoten, welche in die Kasse der Bank oder einer ihrer Zweiganstalten oder in eine
von ihr bestellte Einlösungskasse in beschädigtem oder beschmutztem Zustande zurückkehren,
dürfen nicht wieder ausgegeben werden.