Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVI. 191 
Artikel 21. 
Die Bank ist verpflichtet, alle deutschen Banknoten, deren Umlauf im gesamten Reichs- 
gebiete gestattet ist, an ihrem Sitze, sowie bei denjenigen ihrer Zweiganstalten, welche in 
Städten von mehr als 80 000 Einwohnern ihren Sitz haben, zu ihrem vollen Neunwerte in 
Zahlung zu nehmen, solange die Bank, welche solche Noten ausgegeben hat, ihrer Notenein- 
lösungspflicht pünktlich nachkommt. 
Alle bei der Bank eingegangenen Noten einer anderen Bank, dürfen, soweit es nicht 
Noten der Reichsbank sind, nur entweder zur Einlösung präsentiert, oder zu Zahlungen an 
diejenige Bank, welche dieselben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo letztere 
ihren Hauptsitz hat, verwendet werden. « 
Artikel 22. 
Der Aufruf und die Einziehung der Noten der Bank oder einer Gattung derselben darf — 
nachdem dieser Gesellschaftsvertrag in Wirksamkeit getreten ist — nur auf Anordnung oder 
mit Genehmigung des Bundesrats des Deutschen Reiches und unter Beobachtung der von 
demselben dafür erlassenen, im Reichsgesetzblatte veröffentlichten Vorschriften erfolgen. 
Artikel 23. 
Die der Badischen Bank bestellten Sicherheiten haften für das Kapital, für alle rück- 
ständigen Zinsen, auch wenn sie höher als sechs Prozent sind, und für die Kosten. 
Artikel 24. 
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Verwertung der Pfänder nach dem 
freien Ermessen der Bank, welche an die Beachtung der Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 B. G. B. 
und des § 368 H. G. B. nicht gebunden ist, mit folgender Maßgabe: 
1. Der Verkauf des Pfandes ist im Wege der öffeutlichen Versteigerung zu bewirken. 
Soweit dasselbe einen Börsen= oder Marktpreis hat, kann das Pfand auch nicht 
öffentlich durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder 
durch eine zu öffentlichen Versteigerungen befugte Person zum laufenden Preise aus 
freier Hand verkauft oder von der Bank zu diesem Preise bei Verfall als Eigentum 
an Zahlungsstatt erworben werden. 
Zeit und Ort einer Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes 
öffentlich bekannt zu machen. 
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Artikel 25. 
Reicht der Erlös aus verpfändeten Gegenständen nicht aus, um das Darlehn nebst 
Zinsen und Kosten zu berichtigen, so ist der Schuldner verpflichtet, das Fehlende nachzuzahlen, 
dagegen ist die Bank verbunden, den Überschuß des Erlöses aus einem veräußerten Pfande 
gegen Rückgabe des Pfandscheines an dessen Inhaber oder geeignetenfalles zur gerichtlichen 
Hinterlegung zu bezahlen. 
29.
	        
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